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BGH Beschluss v. - 6 StR 90/25

Instanzenzug: Az: 99 KLs 18/24vorgehend Az: 6 StR 144/24 Beschlussvorgehend Az: 63 KLs 16/23

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und drei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Beschluss vom (6 StR 144/24) das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 1/24; vom – 2 StR 217/24; vom – 5 StR 387/24, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur noch über die Frage zu entscheiden war, ob diese Maßregel anzuordnen ist (vgl. ). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich auch nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom (BGBl. I Nr. 203) bei der Anordnung der Maßregel um eine belastende Maßnahme (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 49).

Tiemann                         Feilcke                         Wenske

              von Schmettau                 Arnoldi

Fundstelle(n):
NAAAJ-92548