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BGH Beschluss v. - 2 ARs 162/25

Gründe

1Das Landgericht – große Strafkammer – Bonn, das am das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Wolfsburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten.

Menges                       Appl                       Zeng

                  Grube                    Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS162.25.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-92472