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Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerlichen Organkreis
In seinem Urteil vom hat der I. Senat des BFH entschieden, dass ausländische Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte einer inländischen Organgesellschaft aus Streubesitzanteilen nicht isoliert bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis nach § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden können, wenn die Dividendeneinkünfte für körperschaftsteuerliche Zwecke nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei sind (, NWB TAAAJ-87132). Das Urteil erging zur Rechtslage vor Einführung von § 8b Abs. 4 KStG. Nach Einführung von § 8b Abs. 4 KStG (volle Körperschaftsteuerpflicht von Streubesitzdividenden) sollte die Thematik weiterhin für Fälle Relevanz haben, in denen die Beteiligungshöhe zwischen 10 % und unter 15 % liegt (Anwendung des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs gem. § 8b Abs. 1 und 5 KStG, nicht jedoch des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs gem. § 9 Nr. 7 GewStG).
Sachverhalt
Die Klägerin (AG 1) ist eine Holdinggesellschaft und alleinige Gesellschafterin einer AG (AG 2). Zwischen AG 1 und AG 2 besteht seit 2006 ein ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die AG 1 fungierte dabei als Organträger (OT) und die AG 2 als Organgesellschaft (OG). Im Streitjahr 2007 bezog die AG 2 als OG über einen Investmentfonds Divide...