Berufsrecht | Satzungsversammlung beschließt Änderung von §§ 6, 8 und 10 BORA (BRAK)
Am hat die
Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§
6, 8 und 10 BORA beschlossen.
Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:
§ 6 BORA - Präzisierung des beruflichen Werberechts:
Die Absätze 1 und 2 des § 6 BORA wurden neu gefasst. Der Absatz 3 der Vorschrift bleibt unverändert.
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 43b BRAO, dessen Kern das Sachlichkeitsgebot ist.
Das Verbot der Einzelfallwerbung hat der Bundesgerichtshof inzwischen stark relativiert. Die wesentlichen Beschränkungen kommen aus dem UWG.
Im Vorfeld war diskutiert worden, die Vorschrift insgesamt zu streichen. Der Ausschuss hat sich jedoch dagegen entschieden und wollte lieber eine Art zusammenfassende „Segelanweisung“ für Anwälte geben und die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des anwaltlichen Werberechts deklaratorisch zusammenführen.
§ 10 BORA - Anpassung an digitale Registerpraxis und DL-InfoV:
Die bisherige Regelung war nicht mehr zeitgemäß und bereitete erhebliche praktische Probleme. Die Absätze 1 und 2 des § 10 BORA wurden neu gefasst und die restlichen Absätze ersatzlos gestrichen.
Viele der in der Vorschrift geforderten Angaben sind mittlerweile in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen (elektronisches Anwaltsregister/Handelsregister/Partnerschaftsregister, etc.).
Briefbögen werden traditionell als Werbeinstrument genutzt und enthalten deshalb mehr Informationen als von § 10 BORA vorgeschrieben.
Durch die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechter Weise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden.
§ 8 BORA - Neuzuordnung von Werberegelungen:
Die Vorschrift vermischte systemwidrig Fragen der Transparenz (Abs. 1 bis Abs. 3) mit Fragen der Werbung (Abs. 4), weshalb die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 BORA in § 8 BORA integriert wurden.
Die Neufassung der §§ 6, 8 und 10 BORA ist auf der Webseite der BRAK zu finden.
Quelle: BRAK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
SAAAJ-92435