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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen während des Corona-Lockdowns
Der BFH schafft Klarheit – Ernüchterung für Steuerpflichtige
Nachdem die umsatzsteuerliche Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen, die während des Corona- Lockdowns trotz behördlicher Schließungen und zivilrechtlicher Unmöglichkeit der Leistung weiterhin von den Mitgliedern an die Studiobetreiber fortgezahlt worden sind, lange umstritten war und von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, schafft der BFH mit zwei Urteilen vom Klarheit.
Bender, Zur Umsatzsteuerbarkeit fortgezahlter Fitnessstudiobeiträge während des Corona-Lockdowns, StuB 23-24/2023 S. 960, NWB JAAAJ-53159
Der BFH hat mit zwei Entscheidungen vom die Streitfrage der umsatzsteuerlichen Behandlung von fortgezahlten Fitnessstudiobeiträgen während des Corona- Lockdowns final geklärt.
Der BFH sprach sich in beiden Entscheidungen für eine Umsatzsteuerunterwerfung der fortgezahlten Fitnessstudiobeiträge aus.
Die Rechtsauffassung des BFH ist für die Stpfl. ernüchternd. Noch offene Einspruchsverfahren in ähnlichen Fällen sollten nicht weiterverfolgt werden.
I. Heranführung an die Problemstellung
[i]Brill, Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown, NWB 18/2025 S. 1226, NWB CAAAJ-90479 Mann, Schließung eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown, USt direkt digital 9/2025 S. 4, NWB BAAAJ-90086 Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzbesteuerung, wenn diese
von einem Unternehmer,
im Rahmen seines Unternehmens,
im Inland und
gegen Entgelt (= Leistungsaustausch)
erbracht werden.
Wann immer kein Leistungsaustausch zwischen Leistendem (Erbringung einer Leistung) und Leistungsempfänger (Erbringer einer Gegenleistung), d. h. ein Zusammenspiel zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen ist, besteht – mangels Steuerbarkeit des Umsatzes – grds. kein Raum für die Umsatzbesteuerung.