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GmbH | Schenkweise Übertragung von Anteilen an operativ tätiger GmbH
Eine Gesellschaft, deren zum Beurkundungszeitpunkt konkret entfaltete Geschäftstätigkeit auf den Erwerb und die Veräußerung von Wohnimmobilien gerichtet ist, ist auch dann schwerpunktmäßig operativ und nicht vermögensverwaltend i. S. von § 54 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) tätig, wenn sie während der Haltephase Mieteinkünfte erzielt und in dieser Zeit mit der Verwaltung der Wohnungen befasst ist.
Die Bewertungsvorschrift des § 54 GNotKG differenziert zwischen operativ am Markt tätigen Gesellschaften und überwiegend vermögensverwaltenden Gesellschaften (Immobilienverwaltungs- oder sonstige Beteiligungsgesellschaften). Der Wert von Beteiligungen an werbenden Gesellschaften bestimmt sich nach dem bilanziellen Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft mit den in § 54 Satz 2 GNotKG bestimmten Buchwertkorrekture...