Instanzenzug: Az: 1 StR 312/24vorgehend Az: 5 KLs 22 Js 6409/20
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das mit dem er wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom .
21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Verurteilte hat bereits nicht mitgeteilt, warum er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist zu erheben. Ein solcher Vortrag ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Verurteilten keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Eine solche sieht § 356a Satz 4 StPO nur vor, wenn das Revisionsgericht durch Abwesenheitsurteil entscheidet. Da das nicht geschehen ist, liegt kein Anwendungsfall des § 44 Satz 2 StPO vor (vgl. Rn. 6). Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung, d.h. den Erhalt der Email seines Verteidigers, mit der dieser ihm den Senatsbeschluss mitteilte, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 StPO). Dies wäre ihm durch Beifügung eines Ausdrucks der Email ohne weiteres möglich gewesen.
32. Die Anhörungsrüge vom ist ebenfalls unzulässig.
4a) Gemäß § 356 a StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten. Der Senatsbeschluss vom wurde dem Verurteilten nach seinem Vortrag am von seinem Verteidiger mitgeteilt, so dass die Anhörungsrüge bis spätestens beim Bundesgerichtshof zu erheben gewesen wäre. Ein zulässiger und begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt (s.o. 1.).
5b) Die Anhörungsrüge ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Schilderung vermeintlicher Rechtsfehler des Landgerichts und der Behauptung einer fehlerhaften Revisionsentscheidung.
6Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom ist der Verurteilte über seinen Verteidiger angehört worden. Eine Gegenerklärung wurde nicht abgegeben. Von den Ausführungen des Verurteilten vom und hat der Senat erst nach seiner Entscheidung vom Kenntnis erlangt, so dass ihre Nichtberücksichtigung keinen Gehörsverstoß begründet. Da sich der Verurteilte in diesen Eingaben weder ausdrücklich noch inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom gewendet und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese behauptet hat, waren sie – entgegen der von ihm in dem am eingegangenen Schreiben geäußerten Ansicht – auch nicht als Anhörungsrügen auszulegen.
73. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
84. Soweit der Verurteilte mit seiner Eingabe vom die Anordnung einer Vollzugshemmung seiner Haftstrafe beantragt hat, fehlt es an einer Zuständigkeit des Senats.
Jäger Bär Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280425B1STR312.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-92350