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VG Saarland 23.06.2003 1 K 129/02, NWB 44/2003 S. 331

Abgabenordnung | Steuergeheimnis und Presseerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 30 AO)

Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft, die sich zu einem laufenden Steuerstrafverfahren äußern, müssen das Steuergeheimnis wahren. Nur in ganz gravierenden Fällen im Vorfeld öffentlicher Hauptverhandlungen (und nicht bereits nach Anklageerhebung) ist das Steuergeheimnis gelockert und in der Öffentlichkeit eine Namensnennung des Beschuldigten in Verbindung mit Steuerstraftaten möglich ().

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