Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz bei der Lieferung von Wasser
Das FG Nürnberg war im Urteil vom () mit der Frage befasst, ob für die Lieferung eines Unternehmers von sogenanntem levitiertem Wasser der ermäßigte Steuersatz oder der Regelsteuersatz Anwendung findet. Insbesondere war in diesem Zusammenhang vom FG der Begriff der Fertigverpackung für umsatzsteuerliche Zwecke zu definieren.
I. Leitsätze (nicht amtlich):
Die Lieferung von Trinkwasser unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 Nr. 34 UStG dem ermäßigten Steuersatz, es sei denn, es handelt sich um Trinkwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen, für die der Regelsteuersatz gilt.
Der Begriff der Fertigpackung i. S. des § 6 Abs. 1 EichG (bzw. nachfolgend § 42 Abs. 1 MessEG) setzt voraus, dass die Füllmenge ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann; geringfügige Entweichungen (z. B. durch kleine Löcher im Deckel) genügen nicht für die Annahme einer Fertigpackung.
Der Begriff der Fertigverpackung nach eichrechtlichen Vorschriften kann für eine umsatzsteuerliche Beurteilung übernommen werden.
Ein unionsrechtskonformer ermäßigter Steuersatz ist für Lieferungen anzuwenden, die nach ihrem Inhalt und ...