1. Die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO kann nicht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten oder einer Einmalzahlung beteiligt worden.
2. Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe sieht § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung nur für Personen vor, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFV zugunsten von Antragstellern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und darüber einen Bewilligungsbescheid vorlegen, scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus.
3. Ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB II gibt nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII Aufschluss über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, da das Recht der Prozesskostenhilfe an das SGB XII anknüpft und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII voneinander abweichen können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom - 11 ME 284/22).
Fundstelle(n): PAAAJ-92329
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Thüringen, Beschluss v. 07.04.2025 - L 1 SV 794/24 B