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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 2 U 37/23 B

Gesetze: SGG § 109; SGG § 193

Leitsatz

Leitsatz:

Das Sozialgericht darf vor Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache über den Anspruch auf Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse entscheiden.

Fundstelle(n):
FAAAJ-92328

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 19.05.2025 - L 2 U 37/23 B

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