Besteht ein vorgefaßter Plan, wonach ein Gesellschafter, der ein Grundstück in eine Personengesellschaft einbringt, seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters unter Leistung einer Einlage alsbald erheblich verringert, und ist die Einbringung des Grundstückes deshalb nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der einbringende Gesellschafter nach dem Eintritt des neuen Gesellschafters noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleibt, so ist der Eintritt des neuen Gesellschafters in die Personengesellschaft im Hinblick auf die Frage einer Anteilsvereinigung im Ausmaß von mindestens 95 v. H. so zu beurteilen, als sei der neue Gesellschafter in eine Personengesellschaft eingetreten, der das eingebrachte Grundstück noch nicht zuzurechnen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 735 BFHE S. 241 Nr. 153, CAAAA-98276
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