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Customizing-Aufwendungen bei Software-as-a-Service-Lösungen
Aktivierung oder Aufwand?
Die Einführung bzw. der Wechsel auf eine neue ERP-Software – wie z. B. SAP S/4 HANA – ist für viele Unternehmen mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Die meisten Anbieter von ERP-Lösungen bieten die Software mittlerweile als „Software as a Service“ („SaaS“)-Lösungen an, bei denen das nutzende Unternehmen nicht Eigentümer der Software wird, sondern die Software über die vereinbarte Nutzungsdauer mieten bzw. leasen kann. Um die angebotene Software aufgrund individueller Anforderungen nutzen zu können, fallen oftmals erhebliche Implementierungskosten, sog. „Customizing“-Aufwendungen an, die die gemietete Software in einen individuellen betriebsbereiten Zustand versetzen. In der Literatur wird die Aktivierung dieser Customizing-Aufwendungen als eigenständiger immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens nach § 266 Abs. 2 Alternative 1 HGB, wenn SaaS vorliegt, kontrovers diskutiert. Es geht insbesondere um die Frage, ob es sich bei den Customizing-Aufwendungen um einen selbst geschaffenen oder erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand handeln kann.
Oser/Gerlach, Bilanzierung bei Cloud Computing, StuB 7/2020 S. 263, NWB LAAAH-44224
Aufwendungen für Customizing können Herstellungskosten i. S. des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. mit § 255 Abs. 2 HGB darstellen.
Die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von ERP-Anwendungen fällt nicht unter die „Digi-AfA“.
Der Anhang übernimmt bei einem ausgeübten Aktivierungswahlrecht die Erläuterungsfunktion, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu vermitteln.
I. Bilanzierung dem Grunde nach
[i]Roos, Cloud-Lösungen zur Nutzungsüberlassung von Softwareprodukten, StuB 3/2020 S. 101, NWB GAAAH-41223 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 255 Rz. 43, NWB WAAAJ-79728 Für die Frage, ob es sich um einen selbst geschaffenen oder erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand handelt, ist u. a. entscheidend, wer das Herstellungsrisiko trägt. Schließt das bilanzierende Unternehmen mit einem Dritten einen Dienstvertrag über das Customizing, könnte die eigene Schaffung eines immateriellen Vermögensgegenstands vorliegen, da somit regelmäßig das bilanzierende Unternehmen das Risiko einer nicht erfolgreichen Realisierung des Customizings trägt. Wurde hingegen ein Werkvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, trägt dieser das Risiko einer nicht erfolgreichen Realisierung. Somit könnte ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegen.