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Einkommensteuer | Fiktiver Zinszufluss bei Rangrücktrittsforderung
Einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen die Zinsen für eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH bei Fälligkeit fiktiv zu, auch wenn ein Rangrücktritt vereinbart ist, die GmbH aber tatsächlich die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllt. Die GmbH ist dann nämlich noch zahlungsfähig, sodass der Gesellschafter die Zahlung der fälligen Zinsen trotz des Rangrücktritts durchsetzen könnte.
[i]Verzinsliche Darlehensforderungen des beherrschenden GmbH-GesellschaftersDer Kläger war an der C-GmbH zu 50 % unmittelbar und zu 36 % mittelbar über die D-GmbH beteiligt. Der Kläger hatte der C-GmbH mehrere verzinsliche Darlehen gewährt und mit der C-GmbH einen Rangrücktritt vereinbart. In den Streitjahren 2016 bis 2018 zahlte die C-GmbH die fälligen Zinsen i. H. von ca. 10.000 € bis 15.000 € jährlich nicht an den Kläger, passivierte sie abe...