Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch Revisionsprotokoll vom und Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung (DBA-Frankreich); Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom
In Bezug auf die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich, am die als Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.
Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
Anlage
Konsultationsvereinbarung zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch Revisionsprotokoll vom und Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung („Abkommen“)
In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Folgendes vereinbart:
Zur Lösung des bestehenden Qualifikationskonflikts zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Ruhegehältern, die ehemaligen Bediensteten des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, gilt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die folgende Vereinbarung:
Zahlungen der folgenden Kassen und Altersversorgungssysteme an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gelten als für frühere Dienstleistungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens geleistet und können daher nur in Frankreich besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 einschließlich des administrativen oder militärischen Charakters der Tätigkeit und des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens erfüllt sind:
„Régime des pensions civiles et militaires“ (basierend auf dem „Code des pensions civiles et militaires de retraite“ (CPCMR), Auszahlungen durch den „Service des retraites de l’État“ (SRE)) für Staatsbeamte (Zivilbeamte, Angehörige der Streitkräfte, Richter);
„Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales“ (CNRACL) für Beamte der Gebietskörperschaften und des Gesundheitswesens;
„Régime de Retraite additionnelle de la Fonction publique“ (RAFP);
„Institution de retraite complémentaire des agents non titulaires de l'État et des collectivités publiques“ (IRCANTEC).
Die „Caisse des dépôts et consignations (CDC)“, welche die Altersvorsorgeeinrichtungen CNRACL, IRCANTEC und RAFP verwaltet, ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens.
Diese Vereinbarung gilt für alle offenen Fälle.
Vereinbart durch die unterzeichneten zuständigen Behörden:
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Für die
zuständige Behörde Frankreichs | Für die
zuständige Behörde Deutschlands |
[Unterschrift] | [Unterschrift] |
Martin
Klam | Silke
Bruns |
Ministère de
l'économie, des finances et de la souveraineté industrielle et numérique | Bundesministerium der Finanzen |
BMF v. - IV B 2 - S 1301-FRA/01040/002/106
Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 1179
IAAAJ-92233