1. Hat eine Personengesellschaft gegen die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens geklagt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, so wird das anhängige Verfahren dadurch unterbrochen, daß die Personengesellschaft auf eine GmbH umgewandelt wird.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die GmbH (hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer) und die Gesellschafter der umgewandelten Personengesellschaft berechtigt und verpflichtet, in deren Interesse die Personengesellschaft bei der Erhebung der Klage auch gehandelt hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 681 BFHE S. 208 Nr. 153, UAAAA-98270