Instanzenzug: LG Marburg Az: 12 KLs - 2 Js 12616/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hätte die Bindungswirkung der Feststellung bestehender Vorverurteilungen im ersten Rechtsgang der Berücksichtigung ihrer zwischenzeitlichen Tilgungsreife im zweiten Rechtsgang nicht entgegengestanden (vgl. , NStZ-RR 2024, 388). Entgegen der Auffassung der Revision war aber zum Urteilszeitpunkt Tilgungsreife der Vorverurteilung durch das Landgericht Marburg vom (und damit auch der früheren Vorverurteilungen, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) nicht eingetreten, da sich die fünfzehnjährige Tilgungsfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verlängerte. Ihre Berücksichtigung im zweiten Rechtsgang verstieß daher nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR555.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-92194