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Erbschaftsteuer | Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG (FG)
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden.
Sachverhalt
Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Für jeden
Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto
geführt. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde auf diesem Darlehenskonto
eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der
Erblasserin korrespondierend dazu eine Forderung gegen die Klägerin
ausgewiesen. Mit dem Tod der Erblasserin ging die Kommanditbeteiligung auf den
Beigeladenen über.
Mit eine...