Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Steuerpflicht mittelbarer (Vermietungs)Leistungen für die Seeschifffahrt
Die im Besprechungsfall begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG setzt voraus, dass die erbrachten Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. Das Tatbestandsmerkmal des „unmittelbaren Bedarfs“ hat dabei wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt, insbesondere in Fällen, in denen es – wie vorliegend – um Leistungen auf einer Vorstufe geht.
I. Leitsatz
Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der – auf der Vorstufe erbrachten – sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann.
II. Sachverhalt
Die Klägerin verfügte über mehrere betriebsbereit auf dem Hafengelände des Seehafens S abgestellte Trimmraupen. Diese überließ sie nach vorheriger telef...