Stromentnahme im Sinne des § 9b StromStG bei Mitbesitzern
Leitsatz
1. Aufgrund des Realsteuercharakters der Stromsteuer und der Besonderheit, dass die Entnahme in den steuerrechtlich freien
Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen, ist davon auszugehen, dass derjenige den Strom entnimmt, der die unmittelbare
bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird.
2. Zur Bestimmung, wer die Sachherrschaft an einer stromverbrauchenden Anlage hat, ist zu beurteilen, ob eine auf den Tatsachen
des Lebens beruhende Machtbeziehung einer Person zu einer Sache besteht, die der Person physische Einwirkungen auf die Sache
ermöglicht.
3. Bei Mitbesitz an einer stromverbrauchenden Anlage ist die Stromentnahme den Mitbesitzern anteilig zuzurechnen, wobei eine
Aufteilung zu gleichen Teilen sachgerecht ist.