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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1668/22

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5 S. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Anteilsvereinigung durch Rückerwerb von Gesellschaftsanteilen, deren vorangegangener Verkauf nicht grunderwerbsteuerbar war

Leitsatz

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG setzt nicht voraus, dass der rückgängig gemachte Erwerb steuerbar war.

2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist einschlägig, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rückerwerb folgt, der zwar für sich nicht steuerbar ist, der aber bewirkt, dass das für die Steuerbarkeit der Anteilsvereinigung maßgebende Quantum von 95 % unterschritten wird (vgl. , BStBl 2013 II S. 752). Dies gilt auch für den umgekehrten Fall (fehlende Steuerbarkeit des ersten Erwerbs, Steuerbarkeit des Rückerwerbs infolge dadurch wieder eingetretener Anteilsvereinigung).

3. § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG, wonach bei Verletzung von bestimmten Anzeigepflichten die Vorschriften der Absätze 1-4 nicht gelten, wenn einer der in § 1 Absatz 2-3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, ist nicht anwendbar, wenn ein nicht steuerbarer Erwerb rückgängig gemacht wird und nur der Rückerwerb grunderwerbsteuerbar ist.

Fundstelle(n):
AAAAJ-92133

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.2024 - 5 K 1668/22

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