Zum Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen Unionsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland ohne Aufenthaltsrecht
Leitsatz
1. Eine seit mehr als drei Monaten in Deutschland lebende Kindesmutter mit griechischer Staatsangehörigkeit, die nicht erwerbstätig
oder erwerbstätigkeitssuchend ist und Sozialhilfe bezieht, hat selbst kein Freizügigkeitsrecht und kann deshalb kein Kindergeld
beanspruchen.
2. Wenn die Kindergeld beanspruchende Kindesmutter im finanzgerichtlichen Verfahren trotz Fristsetzung nach § 79b FGO nicht
schlüssig vorträgt, inwieweit sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt sowie
keine genauen Angaben macht, in welchen Zeiträumen sie Sozialhilfe bezogen hat, ist ein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige
Unionsbürgerin nicht ersichtlich.
3. Ein Aufenthaltsrecht kann nicht vom Kindesvater als solchem abgeleitet werden, weil dieser kein Familienangehöriger der
nicht mit ihm verheirateten Kindesmutter ist.
4. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1a EStG ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß.