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FG Köln Urteil v. - 10 K 101/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 14 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 4

Betriebsausgaben

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für sog. Incentive-Reisen von Versicherungsvermittlern

Leitsatz

1. Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen ausschließlich touristisch ausgestaltete Reisen (inkl. Stadtrundfahrten, Ausflügen, Einkäufen mittels bereitgestellten Gutscheinen, Restaurantbesuche sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die entsprechenden Aufwendungen keinem Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 EStG.

2. Im Rahmen von Incentive-Reisen ausgegebene Einkaufsgutscheine und erbrachten Bewirtungsaufwendungen stehen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu den von den Vermittlern erzielten Umsätzen (Vermittlungsleistungen) und sind Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches, wenn die Höhe der erzielten Umsätze die Vermittler bei Erreichen bestimmter, vorher festgelegter Grenzen zur Teilnahme an einem nach Umsatzhöhe gestaffelten Bonusprogramm berechtigen.

3. Das Abzugsverbot § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist auf solche Aufwendungen (hier: für Segeltörns anlässlich von Incentive-Reisen) nicht anwendbar, die als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers erfolgen, eine zusätzliche Entlohnung für geleistete Dienste in einem Arbeits- bzw. Versicherungsvertreterverhältnis betreffen und nur wegen der besonderen Ausgestaltung als Anreizsystem (Wettbewerb) nicht in bar, sondern als Sachbonus ausgezahlt wurden.

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1046 Nr. 19
XAAAJ-92121

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FG Köln, Urteil v. 30.01.2025 - 10 K 101/21

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