Suchen
BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 41/24

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamburg Az: AGH II ZU (SYN) 7/2023 (II-46)

Tatbestand

1Die Beigeladene ist seit als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Antrag vom beantragte sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit als "Syndikusrechtsanwältin und Geschäftsführerin" bei der P.                       GmbH (im Folgenden: GmbH). Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und der Beigeladenen vom 22./ bestellte die Beigeladene zur Geschäftsführerin der GmbH.

2Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin und Geschäftsführerin bei der GmbH als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zur Rechtsanwaltschaft zu (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2 des Bescheids). Den gegen die Zulassung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage auf Aufhebung des Zulassungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben.

3Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

4Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Zulassung der Beigeladenen sei zu erteilen gewesen, weil die Voraussetzungen der §§ 46, 46a BRAO erfüllt seien. Das Tatbestandsmerkmal "Arbeitsverhältnis" in § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO sei funktional auszulegen. § 611a BGB einerseits und § 46 Abs. 3 und Abs. 4, § 46a Abs. 1 und 3 BRAO andererseits regelten unterschiedliche Sachverhalte und seien daher eigenständig auszulegen. Das Fehlen einer zwingenden Berufshaftpflichtversicherung beruhe auf der Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine solche bei Syndikusrechtsanwälten, die nur einen Mandanten hätten - nämlich ihren Arbeitgeber -, nicht erforderlich sei, und nicht auf dem Umstand, dass diese sich gegebenenfalls auf die haftungsbeschränkenden Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung berufen könnten.

5Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung.

6Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die Beigeladene schon deshalb nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden könne, weil sie als Geschäftsführerin im Sinne des § 6 GmbHG kein Arbeitsverhältnis mit der GmbH habe. Der Gesetzgeber habe von Anfang an die Vorstellung gehabt, dass der Syndikusrechtsanwalt aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werde. Die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten begrifflichen Anpassungen in § 46 Abs. 2 und 3 BRAO hätten im Ergebnis zu einer konsistenten Gesetzesfassung geführt, die den Willen des Gesetzgebers durchgängig zum Ausdruck bringe. Der Begriff "Arbeitsverhältnis" sei kein unbestimmter Rechtsbegriff. Sein Inhalt sei vielmehr durch höchstrichterliche Rechtsprechung fest umrissen und im Rechtsleben allgemein anerkannt. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der gesellschaftsrechtlichen Literatur davon aus, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH kein Arbeitsverhältnis sei.

7Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils Ziffer 1 des Entscheidungssatzes des Bescheids der Beklagten vom aufzuheben.

8Die Beklagte stellt keinen Antrag.

9Sie hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

10Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat auf der Grundlage des durch den Senat erteilten Hinweises lediglich noch auf die aus ihrer Sicht bestehenden Auswirkungen auf ihre Rentenansprüche hingewiesen, wenn die Berufung der Klägerin Erfolg hat.

11Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt.

Gründe

12Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig.

I.

13Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs zur Aufhebung von Ziffer 1 des Zulassungsbescheids vom .

14Der Zulassungsbescheid vom ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin liegen nicht vor.

15Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Dies setzt nach § 46 Abs. 2 BRAO unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Vertragsverhältnis der Beigeladenen als Geschäftsführerin bei der GmbH ist weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO noch kann es in analoger Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden.

161. Zwischen der Beigeladenen und der GmbH besteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung der Geschäftsführertätigkeit gerichtetes freies Dienstverhältnis.

17Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (vgl. Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584 Rn. 16 mwN). Dem steht ein unternehmerisches Weisungsrecht der Gesellschaft gegenüber einem Geschäftsführer nicht entgegen. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Leistungen bestimmen kann (BAG, NJW 2022, 1189 Rn. 22 mwN).

18Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind vorliegend entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht erfüllt. Weder der Dienstvertrag noch die von der Beigeladenen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof behauptete tatsächliche Vertragsdurchführung lassen den Schluss zu, die Beigeladene sei intern Weisungen unterlegen, die es rechtfertigten, von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

19Soweit die Beigeladene darauf verwiesen hat, dass die GmbH nur ein ausgegliederter Projektbereich der H.                  sei und die H.                  als Bauherrin diejenige sei, die Entscheidungen treffe, geht dies nicht über gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen des Geschäftsführers hinaus. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Planung und Ausführung der projektierten U-Bahn-Linie      (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber nach § 37 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Dass sich aus einem eng umgrenzten Gegenstand des Unternehmens nur ein bestimmter Handlungsbereich für den Geschäftsführer ergibt - hier die Umsetzung eines Bauprojekts -, ist somit lediglich Ausdruck der internen Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers. Gleiches gilt für die betragsmäßige Begrenzung von Zeichnungsbefugnissen der Beigeladenen.

20Die Beigeladene führt nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Geschäfte der Gesellschaft und nimmt die Rechte und Pflichten der Gesellschaft als Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen wahr (Ziffer 1.2 Satz 1 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags). Die Geschäftsführerin hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben gemäß Ziffer 1.3 die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Ziffer 4.1 bestimmt, dass die Geschäftsführerin ihre ganze Arbeitskraft sowie ihr ganzes Wissen und Können uneingeschränkt in die Dienste der Gesellschaft bzw. der mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen stellt. Gemäß Ziffer 11.1 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags bedürfen die Lage und Dauer des Urlaubs der vorigen Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführerin hat gemäß Ziffer 9.1 in jedem Fall einer unvorhergesehenen Abwesenheit die Gesellschaft in geeigneter Art und Weise unverzüglich hierüber sowie über den Grund und die Dauer ihrer voraussichtlichen Abwesenheit zu informieren. Dabei hat die Geschäftsführerin die Gesellschaft auf vordringlich zu erledigende Aufgaben hinzuweisen. Diese Abstimmungserfordernisse sind nur Folge der Organstellung der Beigeladenen (vgl. BAGE 165, 61 Rn. 26) und werden durch die von der Beigeladenen beschriebene Vertragsdurchführung auch nicht wesentlich umgestaltet. Sie sprechen demnach nicht für ein Arbeitsverhältnis.

21Soweit die Beigeladene darauf verweist, dass sie ihre Arbeitszeit in SAP zu erfassen habe und dass dieses System aufgrund der Regelungen im Arbeitszeitgesetz beispielsweise nur 10 Stunden pro Werktag zulasse, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil bereits der Anstellungsvertrag eine bestimmte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit vorsehen könnte, ohne dass sich etwas an seinem Charakter als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ändern würde (vgl. , NJW-RR 1988, 420; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 35 GmbHG Rn. 127).

222. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin abzulehnen, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO darstellt.

23Wie der Senat mit Urteilen vom entschieden hat (AnwZ (Brfg) 22/23, Rn. 17 ff. und AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 15 ff.), hat der Gesetzgeber die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von GmbH-Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht.

24a) Dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 BRAO lässt sich die Einbeziehung von im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt demnach schon nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO nicht bei jeder nichtselbständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 22/23, Rn. 18).

25Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis" sind in ihrer rechtlichen Bedeutung grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch - vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zum  - aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der bisherigen Rechtslage damit verbunden sein sollte (vgl. Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 22/23, Rn. 19 mwN). Ein anderweitiges Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO nicht entnehmen. Insbesondere greifen angesichts der Übernahme der von dem Bundesarbeitsgericht geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden sei, nicht durch (vgl. Senat, aaO mwN).

26b) Die Gesetzesmaterialien des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom (BGBl. I S. 2517) bekräftigen die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO anzusehen ist. Denn diesen ist - insbesondere auf Grund der vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift umfassten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt - zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO bewusst im Sinne der damaligen Definition des Bundesarbeitsgerichts verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung unterliegenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen wollte (Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 22/23, Rn. 20 ff.).

273. Dass der Gesetzeber mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erreichen beziehungsweise fortschreiben wollte (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 13), bedeutet nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozialversicherungspflicht einer in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen sollte, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken (vgl. Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 22/23, Rn. 34). Eine derartige Abhängigkeit der Anwaltszulassung von der nach dem Sozialversicherungsrecht bestehenden Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich gegen eine rein sozialrechtliche und für eine berufsrechtliche Lösung entschieden, wonach zunächst im Berufsrecht über die Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen Entscheidung folgend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen ist (Senat, aaO mwN).

II.

28Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO festgesetzt.

Limperg                         Liebert                         Ettl

                 Lauer                       Schmittmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230425UANWZ.BRFG.41.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-92054