Instanzenzug: Az: 2 StR 352/23 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 5/12 KLs 2/22
Gründe
11. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom mit Beschluss vom unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten im Strafausspruch aufgehoben, in der Einziehungsentscheidung abgeändert und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Angeklagte gegen den Senatsbeschluss Anhörungsrüge erhoben. Er macht geltend, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, „weil sich der GBA, wie im Schriftsatz vom [gemeint ist offensichtlich der Schriftsatz des Verteidigers vom ] auf Seite 2 ausgeführt ist, überhaupt nicht, zu der mit der Revisionsbegründung auf Seite 2 auch ausgeführten Rüge befasst“ habe, die Strafkammer habe den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht zurückgewiesen.
22. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom .
4Ein Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senatsbeschluss sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhält. Der mit der Gehörsrüge herausgestellte „Hilfsbeweisantrag“ betraf allein die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, zu der sich sowohl der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift als auch der Senatsbeschluss verhalten. Eine weitergehende Begründung war weder erforderlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom ‒ 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom ‒ 2 BvR 792/11, StraFo 2014, 391, 392).
5Soweit der Angeklagte die Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Senats beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 114/14, Rn. 6, und vom – 2 StR 230/22, Rn. 3). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, erfolgt.
63. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 4).
Menges Meyberg Schmidt
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100425B2STR352.23.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-92051