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Zusammenwirken von § 15a EStG und § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag berührt § 15a EStG nicht
Der BFH setzt mit dem Urteil IV R 28/23 seine jüngere Rechtsprechung zur Vorschrift des § 15a EStG fort. Er behandelt dieses Mal die Frage, wie sich die außerbilanzielle Hinzurechnung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) im Anschluss an die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) auf den verrechenbaren Verlust gemäß § 15a Abs. 2 EStG auswirkt. Dass damit auch beantwortet werden muss, wie sich die Auswirkung auf die ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste darstellt, versteht sich von selbst, wird aber im Urteil eher am Rand behandelt. Die Antwort bildet deshalb den Schwerpunkt dieser Darstellung. Der BFH bekräftigt in dem Urteil zudem seine bisherigen Aussagen zur Frage des Eigenkapitals, was die freie Verfügbarkeit anbelangt.
Die außerbilanzielle Abrechnung aus der Bildung eines IAB ist immer in vollem Umfang ausgleichs- und abzugsfähig.
Dementsprechend muss die Auflösung eines IAB immer vollumfänglich versteuert werden.
Eine freie Verfügbarkeit der Mittel spricht gegen die Annahme von Eigenkapital i. S. von § 15a EStG.
I. Aussagen des BFH-Urteils IV R 28/23
1. Aussagen allgemeiner Art
Die allgemeinen Aussagen des BFH sind zunächst wenig überraschend und schon bisher nicht umstritten gewesen:
Un...