Instanzenzug: Az: 4 StR 529/24 Beschlussvorgehend LG Bielefeld Az: 20 KLs 1/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Umstand, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt vorliegend keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; doch der Senat vermag auszuschließen, dass die Jugendkammer auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Denn sie hat die Jugendstrafe (ausschließlich) wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich auf den erheblichen Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt (vgl. , BeckRS 2012, 18906 Rn. 5, beck-online).
2. Zudem lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bestimmung der Einheitsjugendstrafe nicht erkennen, dass sie, wie es in der vorliegenden Fallkonstellation der Einbeziehung eines anderen auf Jugendstrafe lautenden und noch nicht erledigten Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG geboten gewesen wäre, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. Rn. 4; Beschluss vom – 4 StR 499/23 Rn. 11; Urteil vom – 3 StR 385/23 Rn. 17; jew. mwN). Der Senat kann aber auch insoweit unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn die bereits mit einer bedingten Jugendstrafe belegte schwere räuberische Erpressung steht zu den neuen Taten des schweren Raubes und der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Bei allen drei – binnen weniger Wochen begangenen – Taten war der Angeklagte gewichtig an der Planung und Vorbereitung beteiligt, fungierte als Fahrer zum Tatort, überließ aber – bei anschließender hälftiger Teilung der zur Finanzierung seines Rauschmittelkonsums dienenden Beute – die eigentliche Ausführung der Überfälle seinem Komplizen. Danach hätte eine differenzierte Betrachtung des dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tankstellenüberfalls im Rahmen der gebotenen Neubewertung zu keiner geringeren als der ausgesprochenen Einheitsjugendstrafe geführt, zumal sich aus den Ausführungen der Jugendkammer schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf ergibt (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 228/20 Rn. 5).
Quentin Sturm Scheuß
Marks Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR529.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-91980