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Verfahrensrecht | Zuständiges Hauptzollamt für Entlastungsanträge des StromStG/EnergieStG nach Verschmelzung (BFH)
Das zuständige Hauptzollamt für
Entlastungsanträge nach den §§
9a,
9b und
10 StromStG
sowie nach den §§
54 und
55 des EnergieStG
richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des
Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit
abzustellen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StromStV ist der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a StromStG bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nach § 17a Abs. 1 Satz 3 StromStV nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. de...