1. Das Leitungsnetz eines Versorgungsunternehmens kann entsprechend seinen Teilfunktionen (Antransport, Fern- und Zwischentransport, Abnehmergruppen) in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden.
2. Innerhalb des Gesamtnetzes eines Unternehmens, das Mineralölprodukte in Leitungen transportiert, bildet eine neu errichtete Leitung jedenfalls dann ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn sie den Anschluß an eine weitere Raffinerie herstellt, einen neuen Kundenkreis erschließt und infolge eines größeren Rohrdurchmessers eine größere Durchlaufkapazität als die vorhandenen Leitungen hat. In einem solchen Fall ist unerheblich, daß das Gesamtnetz zentral gesteuert wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 539 BFHE S. 284 Nr. 152, MAAAA-98238
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