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BMF - IV C 1 - S 2401/00008/014/051

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Bezug: BStBl 2022 I S. 860

Nach Erörterung mitden obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2022 I S. 860) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1. Muster der Steuerbescheinigung

1Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.

Die Ausstellung erfolgt grundsätzlich für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. Bei sogenannten Contractual Trust Arrangements (CTA)-Modellen kann die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden, vgl. Rn. 156 des (BStBl I 2025 S. XXX). Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß den Rn. 50 bis 53 des (BStBl 2009 I S. 1172), zuletzt geändert durch das (BStBl 2019 I S. 829) zu ermitteln.

2. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Absatz 1 EStG

2Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 EStG zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. Die Ordnungsnummer ist für jede Steuerbescheinigung und für jeden übermittelten Datensatz als Universally Unique Identifier (UUID) nach Maßgabe des technischen Standards RFC4122 zu generieren. Um die Eindeutigkeit sicher zustellen, kann jede generierte UUID einer Steuerbescheinigung oder einem übermittelten Datensatz nur einmal zugewiesen werden. Die Ordnungsnummer ist erstmals für die Bescheinigung oder Datenübermittlung von nach dem zufließenden Kapitalerträgen zuzuweisen. Sie ist gut sichtbar im Adressfeld/Briefkopf abzudrucken. Steuerbescheinigungen nach Muster II sind keine Ordnungsnummer zuzuweisen.

Jede meldepflichtige Stelle kann Ordnungsnummern durch Verwendung einer UUID dezentral generieren und dem nach Maßgabe des § 45b EStG zu übermittelnden Datensatz zuweisen. Die UUID ist entsprechend der Version 4 der nach Maßgabe des RFC 4122 zu generierenden UUIDs zu erstellen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Erstellung nach Maßgabe der Versionen 3 oder 5 zu generierender UUIDs verwendet wird.

Die auf Basis des RFC 4122 generierte und als Ordnungsnummer verwendete Zeichenkette muss 36 Zeichen enthalten, die in fünf Gruppen unterteilt sind, davon 32 UUID hexadezimale Ziffern (Ziffern 0-9 und Buchstaben A-F) und vier an vorgegebenen Stellen vorhandene Bindestriche „-“.

Beispiel einer generierten Ordnungsnummer: f81d4fae-7dec-11d0-a765-00a0c91e6bf6

3. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

3Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt und/oder keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters, die nicht zutreffend sind, entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen und die in Muster II und III verwendete Überschrift. Aufgrund der Vielzahl der hier aufgeführten Sachverhalte, kann die Überschrift auf das tatsächlich ausschüttende Unternehmen oder den vorliegenden Sachverhalt gekürzt werden. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen/der Überschrift ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

Für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, gelten die Ausführungen der bisherigen Rn. 2 Satz 5 in der Fassung des (BStBl 2022 I S. 860), zuletzt geändert durch das (BStBl I 2024 S. 223).

4. Ergänzende Angaben

4Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügtwerden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

5. Elektronische Übermittlung

5Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Steuerbescheinigung kann dem Steuerpflichtigen in elektronischer Form übermittelt werden. Auf welchem Wege die elektronische Übermittlung erfolgt, lässt § 45a Absatz 2 Satz 2 EStG offen. Die Steuerbescheinigung kann insbesondere in eine elektronische Post Box eingestellt oder per E-Mail übermittelt werden.

Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf Erteilung der Steuerbescheinigung in Papierform nicht ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungspflichtigen anfordern.

6. Berichtigung

6Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 5 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Steuerbescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedzwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betragaufgenommen wird. Die ergänzende Steuerbescheinigung istals solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Steuerbescheinigung behältin diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.

Ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 5 EStG zu berichtigen, hat der Aussteller die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörde zu übermitteln. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO mit der berichtigen Steuerbescheinigung darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Dazu ist folgender Textin die Steuerbescheinigungaufzunehmen: „Nach § 45a Absatz 5 EStG wurde die Steuerbescheinigung berichtigt. Die in § 45a Absatz 5 Satz 3 EStG aufgeführten Daten (z. B. Anlass der Ausstellung usw.) wurden von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelt.“ Sowohl die ergänzende als auch die berichtigte Steuerbescheinigung ist mit einer neuen Ordnungsnummer zuversehen und muss einen Hinweis auf die Ordnungsnummer, der zuvor erteilten Steuerbescheinigung, enthalten.

Abweichend davon setzt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer gegenüber einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds voraus, dass der Investmentfonds eine erteilte Steuerbescheinigung im Original zurückgegeben hat (§ 7 Absatz 5 Satz 3 und 4 InvStG). Nach erfolgter Erstattung hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin auf die Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG unter Angabe der kumulierten Erstattungs- und Abstandnahmebeträge hinzuweisen. Wenn mangels eines entsprechenden Verlangens des Investmentfonds keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, besteht auch nach einer Erstattung nur auf Verlangen des Investmentfonds eine Verpflichtungzur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige bei Erstattungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG von einer Rückforderung der Steuerbescheinigung und der Ausstellung einer neuen Steuerbescheinigung absieht. Dies setzt voraus, dass der Entrichtungspflichtige die Erstattungs- und Abstandnahmebeträge intern dokumentiert hat und der Finanzverwaltung auf Anforderung zur Verfügung stellt. Fordert der Investmentfonds für Zwecke des Erstattungsverfahrens nach § 11 InvStG vom Entrichtungspflichtigen eine Erklärung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 InvStG, hat der Entrichtungspflichtige bei zwischenzeitlichen Erstattungen für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Investmentfonds nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG jedoch eine neue Steuerbescheinigungauszustellen und hierin eine kumulierte Summe aus den zwischenzeitlichen Erstattungsbeträgen und den Beträgen, in deren Höhe vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (Abstandnahmebeträge), aufzuführen.

7. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner

7Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Einzelsteuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilt wird. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapierkennnummer oder der ISIN (International Securities Identification Number) aus.

8. Keine Auswirkungen des § 36a EStG

8Eine Voraussetzung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 EStG (in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG) die Vorlage der Steuerbescheinigung. Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG für Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sowie des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG wirkt unmittelbar auf der Ebene des Steuerpflichtigen. § 36a EStG berührtden Kapitalertragsteuerabzug nicht und ist daher bei der Erteilung einer Steuerbescheinigung unbeachtlich.

II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)

1. Allgemeines

9Grundsätzlich darfnur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Grund geänderter Besteuerungsmerkmale die auf das abgelaufene ganze Kalenderjahr bezogene Kapitalertragsteuer in zwei oder ggf. mehrere zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen aufgeteilt wird. Die Steuerbescheinigungen sind in diesem Jahr laufend zunummerieren. Weiterhin ist die Gesamtzahl der erstellten Steuerbescheinigungen anzuführen.

Dementsprechendist das Muster I wie folgt zuergänzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerbescheinigung
(„1 von 2“, „2 von 2“)
….
Für
…………………………………………………………………………………………………
(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)
werden □ für das Kalenderjahr …./□ für den Zeitraum …. folgende Angaben bescheinigt:“

Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbescheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen.

10Die inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland- Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung istauch von Lebensversicherungsunternehmen auszustellen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z. B. Zinsen aus Beitrags- oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden.

2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere

Gemeinschaftskonten

11Wird für Ehegatten/Lebenspartner ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten/Lebenspartner. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von ehe- und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entschieden wird, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen. Wird die Steuerbescheinigung den Ehegatten/Lebenspartnern in elektronischer Form übermittelt, ist sicherzustellen, dass sie von beiden Ehegatten/Lebenspartnern zur Kenntnis genommen werden kann. Dafür ist es beispielsweise ausreichend, dass die Steuerbescheinigung an die Kontaktdaten versandt wird, die für die elektronische Übermittlung von den Ehegatten/Lebenspartnern angegeben wurden.

Besonderheiten bei Ausübung der Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG durch einen Spezial-Investmentfonds und nach § 30 Absatz 4 Satz 1 InvStG durch einen Dach-Spezial-Investmentfonds

12Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus, so gelten den Anlegern die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 5 InvStG als unmittelbar selbst zugeflossen. Der Steuerabzug ist nach § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen.

Vom Entrichtungspflichtigen ist für jeden Anleger des Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und bei Verwendung von Muster III für jeden Anleger mit einer eigenen Ordnungsnummer zu versehen. In den Steuerbescheinigungen sind die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Schwärzungen hinsichtlich der anderen Anleger sind unzulässig. Eine als Duplikatgekennzeichnete Steuerbescheinigung jedes Anlegers verbleibt für Prüfungszwecke beim Spezial-Investmentfonds. Wenn es sich um einen beschränkt steuerpflichtigen Anleger handelt, tritt eine Meldung nach § 45b Absatz 5 in Verbindung mit § 45a Absatz 2a EStG an die Stelle einer Steuerbescheinigung.

Für jede inländische Beteiligungseinnahme ist eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen. Auszahlende Stellen haben Muster III zuverwenden. Schuldner der Kapitalerträge (z. B. eine GmbH, die an einen Spezial-Investmentfonds Dividenden ausschüttet) haben das Muster II zu verwenden. Wenn an dem Spezial-Investmentfonds im Falle der Ausübung der Transparenzoption ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligt sindund vom Steuerabzug Abstand genommen wird, entfällt das Ausstellen einer Steuerbescheinigung.

Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus und ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der seinerseits die Transparenzoption nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 InvStG ausübt, so gelten den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 5 InvStG als unmittelbar selbstzugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmen.

Vom Entrichtungspflichtigen ist für jeden Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und bei Verwendung von Muster III für jeden Anleger mit einer eigenen Ordnungsnummer zu versehen. In den Steuerbescheinigungen sind die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Schwärzungen hinsichtlich der anderen Anleger sind unzulässig. Eine als Duplikat gekennzeichnete Steuerbescheinigung jedes Anlegers verbleibt für Prüfungszwecke beim Dach-Spezial-Investmentfonds. Wenn es sich um einen beschränkt steuerpflichtigen Anleger handelt, tritt eine Meldung nach § 45b Absatz 5 in Verbindung mit § 45a Absatz 2a EStG an die Stelle einer Steuerbescheinigung.

Für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, gelten die Ausführungen der Rn. 12 in der Fassung des (BStBl 2022 I S. 860), zuletztgeändert durch das (BStBl I 2024 S. 223).

3. Depotverwahrung

13Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die leistende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahressteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die leistende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (Muster II).

4. Depotinhaber

14Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anteilseigner und Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nichtder steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen.

Nießbrauchsbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten

15Hat das Kreditinstitutvon einer Nießbrauchsbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rn. 14 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis „Nießbrauchsdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt, bei dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer, vgl. Rn. 23.

5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

16Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtungzur Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Steuerbescheinigung ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen auszustellen.

6. Ausstellung einer Steuerbescheinigung für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen

a) Bescheinigung der von Zinsen aus einem Mietkautionskonto, das auf den Namen des Vermieters lautet, einbehaltenen Kapitalertragsteuer
aa) Allgemeines

17Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheitzu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Absatz 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern.

bb) Bescheinigungsverfahren

18Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Absatz 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 1 und 3 AO).

19Hat das Kreditinstitutvon dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, istdie Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

20Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamtnach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen.

b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage einer Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer
aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters

21Im Regelfallist nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Erhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Kapitalerträge nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer

22Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Kapitalerträge und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.

Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dabeihat das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zuermitteln und den Wohnsitzfinanzämtern die aufden einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fallist die Original Steuerbescheinigung dem Feststellungsfinanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigung für die Wohnungseigentümer sind nicht erforderlich.

c) Bescheinigung der von Zinsen aus einem Notaranderkonto einbehaltenen Kapitalertragsteuer

23Zu der Frage, ob die Steuerbescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei einem Notaranderkonto auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des Berechtigten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:

Der Notar leitet die Original-Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen in der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto“ fehlt, erteiltder Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätigwar. Der Berechtigte hat im Fall der Veranlagungzur Einkommen- oder Körperschaftsteuer die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen.

Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahlder Berechtigten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Original-Steuerbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Berechtigten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift der Steuerbescheinigung dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Berechtigte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagtwerden, gilt Folgendes:

  • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf.

  • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer gesondert und einheitlich nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellen.

24Die vorstehenden Regelungen sind auf Kapitalerträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

d) Bescheinigung der von Kapitalerträgen aus einem Gemeinschaftskonto bei einer ehe­oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer

25Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft dürfen für ein Gemeinschaftskonto-anders als Ehegatten oder Lebenspartner - keinen Freistellungsauftrag erteilen. Die Kapitalertragsteuer ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO wird folgendes vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Kapitalertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen:

Wie die Kapitalerträge (und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer) auf die Kontoinhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt. Sowohl auf der Original-Steuerbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Original-Steuerbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Kapitalertrag und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer im Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen.

Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Kapitalerträge ergeben, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen.

7. Muster I im Einzelnen:

26Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages/einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitutkeine Beträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer zur Verfügung gestellt werden.

Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für sonstige Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern ein Antrag für eine Verlustbescheinigung gestellt wird, vgl. Rn. 34.

Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Die Kapitalerträge sind in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen.

Ausschüttungen eines Investmentfonds, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, sind nicht in der Höhe der Kapitalerträge auszuweisen. Erfolgt nach § 44b Absatz 1 EStG eine Erstattung der auf steuerfreie Kapitalrückzahlungen entfallenden Kapitalertragsteuer erst nach Ausstellung der Steuerbescheinigung, so ist die Steuerbescheinigung zu korrigieren. Für den Fall, dass die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet oder erstattet wurde (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, ggf. in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG), hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).

27Nicht besetzt

28Die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge aus vor dem erworbenen Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum geltenden Fassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung oder bei Rückgabe der Investmentanteile dem Steuerabzug (§ 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG) und sind in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten. Diese akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge sind im Rahmen der Steuererklärung und des Veranlagungsverfahrens von der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge abzuziehen (vgl. den nachrichtlichen Ausweis bei Veräußerung oder Rückgabe von vor dem erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds in den Mustern I und III). Denn es handelt sich nicht um Kapitalerträge im Veräußerungszeitpunkt, sondern um einen nachholenden Steuerabzug auf die während der Haltedauer der Investmentanteile zuzurechnenden ausschüttungsgleichen Erträge. Zu den Voraussetzungen der Anrechnung dieser Kapitalertragsteuer, vgl. das (BStBl 2013 I S. 54). Aufgrund des Abzugs der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge (Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004) von den Kapitalerträgen können negative Kapitalerträge vorliegen. Ein negativer Betrag der Kapitalerträge ist in Zeile 11 (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 12) der Anlage KAP zu erfassen.

29Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen) aus in- und ausländischen Investmentfonds sind grundsätzlich in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten. Insbesondere Vorabpauschalen sind auch dann auszuweisen, wenn aufgrund einer Verrechnung mit dem Sparer Pauschbetrag, der Anwendung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer kein Steuerabzug vorzunehmen war, vgl. Rn. 26. Unterliegen die Investmenterträge einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG für Aktienfonds (§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG), für Mischfonds (§ 20 Absatz 2 InvStG), für Immobilienfonds (§ 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG) oder für Auslands-Immobilienfonds (§ 20 Absatz 3 Satz 2 InvStG), so beschränkt sich der Steuerabzug nach § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auf die steuerpflichtigen Teile der Kapitalerträge, vgl. Ausführungen zu Rn. 59). Nur diese Teile sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen.

Werden Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG tatsächlichveräußert, ist auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG und auf die Beträge nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG ein Steuerabzug vorzunehmen. Sofern der Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG und der Steuerabzug auf die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge nebeneinander anwendbar sind, wird nicht beanstandet, wenn nur ein Steuerabzug auf die höhere der beiden Bemessungsgrundlagen vorgenommen wird (vgl. auch Rz. 56.78 des [BStBl 2019 I S. 527], zuletzt geändert durchdas [BStBl I 2024 S. 1547]).

Zu den Alt-Anteilen in diesem Sinne rechnen auch Anteile an Personengesellschaften, die als Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG 2004 unter den Anwendungsbereich des InvStG 2004 fielen, jedoch nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG ab dem keine Investmentfonds mehr darstellen (Personen-Investmentvermögen).Die Ausschüttungen und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personen-Investmentvermögen unterliegen seit dem 1. Januar 2018 keinem Steuerabzug. Bei einer Veräußerung eines Anteils an einem Personen-Investmentvermögen ist jedoch ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum sowie ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG auf die Beträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004 vorzunehmen. Die Stelle, die Anteile an einem Personen-Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet, hat das Vorhandensein derartiger Anteile und die Höhe von Ausschüttungen sowie von Veräußerungserlösen (nicht die Veräußerungsgewinne) im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung auszuweisen. Anteile an Personen-Investmentvermögen sind nicht als bestandsgeschützte Alt-Anteile auszuweisen. Soweit die Stelle, die die Anteile verwahrt oder verwaltet, nicht erkennt, ob es sich um ein Personen-Investmentvermögen handelt, hat sie für Zwecke des Steuerabzugs und der Steuerbescheinigung die für Investmentfonds geltenden Regelungen anzuwenden.

Zu Besonderheiten bei im Privatvermögen gehaltenen bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG, vgl. Rn. 30.

30Realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investment anteilen, die vor dem erworben wurden, seitder Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden und keine Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 6 InvStG sind (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG), unterliegen mit den ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernachdem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depot führenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 6 InvStG zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem und dem angeschafft wurden und die Anschaffungskosten einer Einzeltransaktion mindestens 100.000 € betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist sowohl der Gewinn oder Verlustaus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG als auch der Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG gesondert auszuweisen. Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlustaus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG „nicht ermittelbar“ ausgewiesen wird.

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG sind steuerfrei, soweit die insgesamt seit dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG ist die Summe der Gewinne im „davon“-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 9 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 10) auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der „davon“-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 9 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 10) ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.

Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die seit dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG).

Beispiel (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000€
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018
- 9.000€
Sonstige Kapitalerträge
+ 6.000€
Summe der Kapitalerträge
+ 8.000€
Kapitalertragsteuer
2.000€

Lösung:

In der Steuerbescheinigung ist im „davon“-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.

Abwandlung (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteue r):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000€
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
- 15.000€
Sonstige Kapitalerträge
+ 3.000€
Summe der Kapitalerträge (Verlust)
- 1.000€

Lösung:

Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im „davon“-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.

31In der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ sind bei Lebensversicherungsverträgen die steuerpflichtigen Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung anzugeben. Für Altverträge – Vertragsabschluss vor dem – sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen maßgebend. Für Neuverträge – Vertragsabschluss nach dem – ist der Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der seit dem geltenden Fassung anzugeben. Ertrag ist bei diesen Verträgen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Sind in dem Ertrag auch Erträge aus fonds gebundenen Lebensversicherungen enthalten, so sind nur die Erträge auszuweisen, die sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergeben. Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG sind nicht in den Ausweis der „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ einzubeziehen, vgl. Rn. 35.

Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug sind die Zinsen und/oder Erträge.

32Der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen („davon“-Ausweis); berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen.

33Der in der Zeile Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG anzusetzende Betragist als Bruttobetrag, das heißt vor Berücksichtigung von Verlusten und eines Freistellungsauftrags, anzugeben. Der Betrag wird unabhängigvon einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen.

Als Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG sind 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitutvon einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Einnahme aus der Veräußerung gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen. Falls ein Börsenpreis nicht vorliegt, sind 30 % der Anschaffungskosten als Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung die Sachverhalte mit Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen, vgl. Rn. 182 des (BStBl I 2025 S. XXX). Ist die angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage geringer als der tatsächlich erzielte Ertrag, hat der Steuerpflichtige die Ersatzbemessungsgrundlage gegenüber seinem Finanzamt zu korrigieren, vgl. Rn. 183 des vorgenannten BMF-Schreibens.

Bei der tatsächlichen Veräußerung von vor dem angeschafften Investmentanteilen (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG) gilt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum als zugeflossen, § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG (im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP enthalten, soweit steuerpflichtig).

Darüber hinaus ist der auf den Zeitraum ab dem bis zum Veräußerungszeitpunkt entfallende Veräußerungsgewinn zu ermitteln (enthalten im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP). Wenn für die Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung keine Anschaffungskosten vorliegen, ist nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises dem Steuerabzug zu Grunde zu legen. Liegt kein Rücknahmepreis vor, ist der letzte im Kalenderjahr 2017 verfügbare Börsen- oder Marktpreis als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen. Nach dem eintretende Kapitalmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage.

Kann der Entrichtungspflichtige weder den Rücknahmepreis noch den Börsen- oder Marktpreis ermitteln, so ist keine Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum anzusetzen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen zwar Anschaffungskosten vorliegen, aber weder der Rücknahmepreis noch der Börsen- oder Marktpreis ermittelbar ist. Es ist keine Anzeige des Entrichtungspflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt hinsichtlich des fehlenden Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum erforderlich. Im nachrichtlichen Teilder Steuerbescheinigung sind auch die Alt-Anteile gesondert auszuweisen, bei denen die Ersatzbemessungsgrundlage nicht ermittelt werden konnte. Es sind jedoch nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem entstandenen Gewinn anzusetzen.

Der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage hinsichtlich des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum ist im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung kenntlich zu machen, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 InvStG. Hierbei sind die aktuellen Gattungsdaten im Zeitpunkt der Erhebung des Kapitalertragsteuerabzugs anzugeben.

Die Kapitalertragsteuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage entfaltet keine Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige ist zur Erklärung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung verpflichtet,§ 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 1 InvStG.

Für die Zwecke des Steuerabzugs ist auch bei einem Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG die Teilfreistellung nach § 20 InvStG zu berücksichtigen. In der Steuerbescheinigung ist bei der Höhe der Kapitalerträge der nach der Teilfreistellung verbleibende steuerpflichtige Betrag anzusetzen.

Beispiel:

Privatanleger A erwirbt am einen Investmentanteil an einem Immobilienfonds zu einem Preis von 100 €, der die ab 2018 geltenden Voraussetzungen für eine Immobilienteilfrei-stellung von 60 % nach § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG erfüllt. Es ist kein letzter im Kalenderjahr 2017 festgesetzter Rücknahmepreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG und kein Börsen- oder Marktpreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 3 InvStG ermittelbar. Am veräußert A den Investmentanteil zu einem Preis von 200 €.

Lösung:

Für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum ist aufgrund des nicht ermittelbaren Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises keine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen. Als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem entstandenen Gewinn sind 30 % des Veräußerungspreises von 200 € = 60 € anzusetzen. Dem Steuerabzug unterliegt aber nur die um die Teilfreistellung gekürzte Ersatzbemessungsgrundlage:

60 € - 36 € (60 € x 60 % steuerfrei) = 24 €.

Bei der Höhe der Kapitalerträge sind in der Steuerbescheinigung damit 24 € anzugeben. Außerdem sind die 24 € in der Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG“ einzutragen und der Investmentanteil im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung als Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, der kein bestandsgeschützter Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG ist, unter Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage als „nicht ermittelbar“ auszuweisen.

34Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Absatz 6 Satz 1 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Für Zwecke der Verlustverrechnung ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu unterscheiden.

Die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien und die Höhe der nicht ausgeglichenen sonstigen Verluste hat das Kreditinstitut auf Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um diesem im Rahmen der Veranlagung bei dessen Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solchen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen.

Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus der Veräußerung von Aktien jedoch nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG ist – nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG – in der Zeile „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerungvon Aktien Zeile 11 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 12) in voller Höhe auszuweisen, vgl. auch Rn. 31 und 35. Zu Muster II vgl. Rn. 50.

35In der Zeile „Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG Zeile 26 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 30) sind die positiven und negativen Erträge des Lebensversicherungsvertrags – Vertragsabschluss ab dem – gesondert auszuweisen, die nur in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrags einkommensteuerpflichtig sind (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, bei Vertragsabschlüssen nach dem nach Vollendung des 62. Lebensjahres, vgl. § 52 Absatz 28 Satz 7 EStG). Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen den Unterschiedsbetragimmer in voller Höhe zu bescheinigen hat. Enthalten die auszuweisenden Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG außerdem Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, so ist der Unterschiedsbetrag nur in der Höhe anzugeben, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergibt.

Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug auf diese Erträge ist immer der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung(im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, ggf. nach Abzug der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG. Erst im Rahmen der Veranlagungwird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer/der Solidaritätszuschlag/die Kirchensteuer istausschließlich im Ausweis zu den Zeilen 45 bis 47 (bis einschließlichVZ 2025 zu den Zeilen 43 bis 45) anzugeben.

[i]35a Leistet eine Bausparkasse im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung Zahlungen für entgangene Zinsen, sind diese als „Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurden Zeile 37 oder 38 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 zu den Zeilen 35 und 36) im nachrichtlichen Teil des Musters I und in der „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ zu erfassen.

36Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer sind für den auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden.

37Bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten/Lebenspartnern ist die einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen. Bei Zugehörigkeit der Ehegatten/Lebenspartner zur gleichen Religionsgemeinschaft ist nur eine Summe in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Bei konfessionsverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft hat zuerstdie Angabe für den Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner A) zu erfolgen. Bei Lebenspartnerschaften ist der in der Zeile „Name und Anschriftder Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge“ zuerst genannte Lebenspartner auch in der Zeile „Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer“ zuerst zu berücksichtigen.

Neben der einbehaltenen Kirchensteuer ist nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG auch die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bist um Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Klartexte, die 100 Zeichen überschreiten, können geeignet abgekürzt werden. Wurde im laufenden Jahr wegen einer Änderung der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft ein Steuerabzug für unterschiedliche steuererhebende Religionsgemeinschaften durchgeführt, sind sämtliche steuererhebenden Religionsgemeinschaften anzugeben.

38Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuern, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden dürfen, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern dürfen die fiktiven Quellensteuern mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuern ist auf der Internetseite des steuerlichen Info-Centers des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht (https://www.bzst.de/DE/Service/SteuerlichesInfocenter/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html).Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, das heißt im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Ein Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist in Anhang 12 II.1 des Einkommensteuer-Handbuchs veröffentlicht.

Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 42 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 40) auszuweisen.

Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge, die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten, als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 43 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 41) auszuweisen.

Das Kreditinstituthat in diesem Fall auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen.

39Wurde für Ehegatten/Lebenspartner die ehegatten- oder lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnungim Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in der jeweiligen Steuerbescheinigung die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nachder entsprechend den Rn. 266 bis 277 des (BStBl I 2025 S. XXX) durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.

40Nicht besetzt

41Nicht besetzt

42Nicht besetzt

III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers/einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)

1. Allgemeines

43Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds soll im Unterschied zum Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH, Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden) oder Spezial-Investmentfonds. Bei Investmentfonds haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die selbst die Anteile der Anleger verwahren oder verwalten, eine Steuerbescheinigung als auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG nach Muster I oder Muster III zu erstellen. Die Steuerbescheinigung gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. Rn. 26 Satz 1 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages entsprechend. Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Muster I entsprechend, Besonderheiten werden nachfolgend gesondert aufgeführt.

2. Berechtigung zur Ausstellung

44Die leistende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder das Personenunternehmen oder der Spezial-Investmentfonds braucht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur (vollständigen) Anrechnung der Kapitalertragsteuer oder zur Erstattung nach § 50c EStG (bei Steuerausländern) berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt oder dem Bundeszentralamt für Steuern. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rn. 70.

3. Abweichende Anschrift

45Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von der jenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um die selbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Steuerbescheinigung vorzulegen (§ 45a Absatz 5 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder des Personenunternehmens oder des Spezial-Investmentfonds mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mitder Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Steuerbescheinigung der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder des Personenunternehmens oder des Spezial-Investmentfonds nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen.

4. Muster der Steuerbescheinigung

46Für die Angabe des Schuldners reichtdie übliche Kurzbezeichnung des Schuldners aus.

47Da auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Leistung erbrachtworden ist.

5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

48Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnungvon Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entstehtauch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG). Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 KStG gelten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Körperschaftgemäß § 27 Absatz 3 KStG die Leistungen zu bescheinigen und in der Steuerbescheinigung darauf hinzuweisen.

49Die leistende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen, vgl. § 24 Nummer 2 EStG. Ist die Körperschafteine Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist.

50Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungen ist - nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG - in Muster II in voller Höhe als Minusbetrag auszuweisen. Dabei sind die Beträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG“ und die Beträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG in der Zeile „Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG“ zu erfassen. Eine gesonderte Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG ist in diesen Fällen nicht zu erteilen, da das Versicherungsunternehmen nicht als auszahlende Stelle handelt. Zu Muster I vgl. Rn. 34.

51Ein inländischer Spezial-Investmentfonds ist selbst zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtet. Dem Steuerabzug unterliegen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG sowohl ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge als auch Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen.

52Nicht besetzt

53Zuzurechnende steuerabzugspflichtige Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds sind als „Kapitalerträge im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG“ auszuweisen. Handelt es sich um Veräußerungsgewinne im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InvStG, sind die Anzahl der veräußerten Spezial-Investmentanteile und der Handelstag zu benennen. Wird eine zusammengefasste Steuerbescheinigung für einen Zeitraum erteiltund sind in diesem Zeitraum Spezial-Investmentanteile in mehreren Tranchen veräußert worden, sind die einzelnen Veräußerungsdaten (Handelstag und Anzahlder Spezial-Investmentanteile) separat auszuweisen.

Die Kapitalerträge im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG, bei denen nach § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, sind gesondert auszuweisen. Dies gilt sowohl für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge als auch die Gewinne aus der Veräußerungvon Spezial-Investmentanteilen. Es ist auch dann eine Steuerbescheinigung auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu erstellen, die einen gesonderten Ausweis der nach § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG vom Steuerabzug frei gestellten Erträge und Gewinne enthält, wenn insgesamt keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländern) unterliegen nur die inländischen Immobilienerträge nach § 33 Absatz 3 InvStG sowie die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 33 Absatz 4 InvStG der beschränkten Steuerpflicht. Nur in Bezug auf diese Erträge darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellt werden. Dies gilt entsprechend für ausländische Spezial-Investmentfonds, die freiwillig Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG auf Erträge im Sinne des § 33 Absatz 3 und/oder Absatz 4 InvStG an die für sie nach § 4 InvStG zuständige Finanzbehörde abführen. Der ausländische Spezial-Investmentfonds ist in diesem Fall zur Ausstellungeiner Steuerbescheinigung berechtigt.

In den Fällen einer nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG ausgeübten Immobilien-Transparenzoption hat der Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigungzu erteilen, in der sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds und die weiteren Angaben des § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG aufzuführen sind.

6. Anteilseigner

54Die leistende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung für Erträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EStG nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist der jenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 Satz 2 EStG).

7. Anteile im Gesamthandsvermögen

55Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge aus diesen Anteilen und der anzurechnenden Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellungdes Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Steuerbescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. Wird der Einkommensteuerbescheid oder der Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Absatz 2 AO vor Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Absatz 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrundeliegenden Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnende Kapitalertragsteuer in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.

8. Inländisches Kreditinstitut

56In den Fällen, in denen die auszahlende Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG gleichzeitig auch Kapitalerträge als Schuldner der Kapitalerträge zahlt, sind diese Kapitalerträge in eine etwaige Verlustverrechnung miteinzubeziehen und daher in Muster I zu bescheinigen. Entsprechendes gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in eine zeitraum- oder jahresbezogene Steuerbescheinigungnach Muster III gegeben sind.

IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)

1. Allgemeines

57Die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Muster I), jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen (z. B. Körperschaften). In diesen Fällen wird § 43a Absatz 3 EStG nicht angewendet, insbesondere findet keine Verlustverrechnung statt, vgl. § 43a Absatz 3 Satz 8 EStG. Sofern Erträge aus Versicherungen zu den betrieblichen Einkünften gehören und der Versicherungsnehmer daneben Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften erzielt, ist in der Steuerbescheinigung die Bezeichnung der auszahlenden Stelle um die Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge zu ergänzen. Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Muster I entsprechend, Besonderheiten werden nachfolgend gesondert aufgeführt.

58Die Ausführungen in Rn. 28 (Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) und in Rn. 29 (Ansatz von Investment erträgen im Sinne des § 16 InvStG) sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden.

59Beim Kapitalertragsteuerabzug auf Investmenterträge aus Aktienfonds (§ 20 Absatz 1 InvStG) oder Mischfonds (§ 20 Absatz 2 InvStG) ist nach § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich die Teilfreistellung für im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile zu berücksichtigen, vgl. Ausführungen zu Rn. 29. Ein darüber hinausgehender Teilfreistellungssatz für betriebliche oder dem KStG unterliegende Anleger kann erst im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind die im Bescheinigungszeitraum erzielten Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen zur Berücksichtigung des zutreffenden Teilfreistellungssatzes nach § 20 InvStG sowie des Ansatzes der im Bescheinigungszeitraum als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen nach § 18 InvStG aufzugliedern. Hierin sind die Höhe der zuzurechnenden Investmenterträge (vor Anwendung der Teilfreistellung) untergliedert nach der Art der anzuwendenden Teilfreistellung (Aktien teilfreistellung, Mischfonds teilfreistellung, Immobilien teilfreistellung und Auslands-Immobilien teilfreistellung) auszuweisen. Die hierin enthaltenen Teilgrößen für im Bescheinigungszeitraum nach § 18 Absatz 3 InvStG als zugeflossen geltenden und dem Steuerabzug unterworfenen, vgl. Rn. 29. Vorabpauschalen im Sinne des § 18 InvStG sind ergänzend auszuweisen.

Wenn mehrere fiktive Veräußerungen nach § 22 Absatz 1 InvStG oder § 19 Absatz 2 Satz 1 InvStG eingetreten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Entrichtungspflichtige auch bei betrieblichen Anlegern eine Verrechnungvon positiven und negativen fiktiven Veräußerungsgewinnen vornimmt (abweichend von Rn. 215 des [BStBl I 2025 S. XXX]). Hinsichtlich des Ausweises von Veräußerungsgewinnen vor Anwendung der Teilfreistellung ist darauf zu achten, dass keine Verrechnung zwischen Gewinnen vorgenommen wird, auf die unterschiedliche Teilfreistellungssätze (als Aktien-, Misch-, Immobilien-, Auslands-Immobilienfonds oder sonstiger (nicht begünstigter) Investmentfonds) anwendbar sind.

60Für betriebliche Kapitalerträge und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen für Körperschaften im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzugvorzunehmen, falls der Steuerpflichtige eine entsprechende Option (§ 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG) ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Absatz 2 EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.

61Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004 und der Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG 2004, unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG (§ 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG). In der Steuerbescheinigung für betriebliche Anleger wird es nicht beanstandet, wenn diese in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG“ ausgewiesen werden.

62Investmenterträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Verbindung mit § 16 InvStG unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht und sind daher bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern nicht im amtlichen Teilder Steuerbescheinigung auszuweisen. Der nachrichtliche Ausweis der Investmenterträge im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 InvStG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein Steuerabzug durchgeführt wurde. Dieser nachrichtliche Ausweis ist insbesondere für die Fälle erforderlich, in denen sich in der Veranlagung herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder ein Absehen vom Steuerabzug nichtvorlagen (z. B. liegt - anders als im Steuerabzugsverfahren angenommen - ein Status als Steuerinländer und nicht als Steuerausländer vor). Im Falle der Ausstellung von Einzelsteuerbescheinigungen kann der Steuerpflichtige auch bei fehlendem Steuerabzug eine Steuerbescheinigung mit dem nachrichtlichen Ausweis der Investmenterträge im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 InvStG verlangen.

63Erträge aus Limited Liability Companies (LLCs), aus Limited Partnerships (LPs) und aus Master Limited Partnerships (MLPs) werden im Steuerabzugsverfahren als Dividendenerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG behandelt und sind in Muster IIIals Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG zu bescheinigen. Da erst im Veranlagungsverfahren geprüft werden kann, ob beim Dividendenempfänger die Voraussetzungen des § 3 Nummer 40 EStG vorliegen, ist die Zeile „>davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen“ vom Kreditinstitut nicht auszufüllen. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne als Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG.

2. Muster der Steuerbescheinigung

64Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapierkennnummer oder der ISIN aus. Die Angabe des Schuldners ist lediglich bei Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung erforderlich.

V. Besonderheiten Muster I und III

1. Zweigniederlassung

65Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung oder Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 3 EStG berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften erteilt und dass die in § 20 Absatz 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigniederlassung oder Zweigstelle erbracht worden ist. Eine Abfragemöglichkeit über die Zweigniederlassungen gemäß §§ 53b und 53c KWG als auch die Zweigstellen gemäß § 53 KWG ist auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de/de) unter dem Suchwort „Unternehmensdatenbank“ gegeben. In dieser Unternehmensdatenbank sind nicht nur die ausländischen Unternehmen mit einer Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften mittels inländischer Zweigniederlassungen oder Zweigstellen, sondern auch diejenigen ausländischen Unternehmen enthalten, die die Erlaubnis haben, mittels inländischer Zweigniederlassungen oder Zweigstellen Finanzdienstleistungen zu erbringen.

2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung

a) Mitteilungsverpflichtung

66Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitutdem anderen Kreditinstituteine Steuerbescheinigung über Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist, vgl. § 4 Absatz 2 DepotG. Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für die jenigen, die es selbst bezieht. In den Fällen beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Nummer 2 Satz 4 EStG hat stets das Kreditinstitut die Angaben in einem Datensatz nach § 45b Absatz 5 EStG zu übermitteln, das zuvor den Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, vgl. Rn. 68.

Für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, gelten die Ausführungen der Rn. 66 in der Fassung des (BStBl 2022 I S. 860), zuletzt geändert durch das (BStBl I 2024 S. 223).

b) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners

67Bei Dividendengutschriften im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung istvon dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zukennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.

c) Kapitalerträge mit Zahlstellensteuerprinzip im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG

68Führt ein inländisches Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines ausländischen Kreditinstituts lautet, liegt für Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Nummer 2 Satz 4 EStG regelmäßigein Fall des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor. Das depotführende inländische Kreditinstitut istzum Einbehalt von Kapitalertragsteuer in seiner Funktion als auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG verpflichtet.

Die Übermittlung eines Datensatzes nach § 45b Absatz 5 EStG auf den Namen des ausländischen Kreditinstituts darf das depot führende inländische Kreditinstitut nur vornehmen, wenn das ausländische Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist.

In den Fällen der ausländischen Zwischenverwahrung von Wertpapieren für inländische Endkunden kann nach Maßgabe des (BStBl 2013 I S. 1168) von dem inländischen Kreditinstitut, das als letzte inländische Stelle gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor der Zahlung in das Ausland einen Steuerabzugvorgenommen hat, eine Sammel-Steuerbescheinigung über den vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug ausgestellt werden.

Bei im Inland endverwahrten Beständen, soweit keine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt wurde, sowie bei im Ausland endverwahrten Beständen ist für die bei inländischen Kreditinstituten verwahrten Wertpapierbestände ausländischer Kreditinstitute bis zur Höhe der auf die Kapitalerträge abgeführten Kapitalertragsteuer auf Antragdes ausländischen Kreditinstitutes in Vertretung des Anteilseigners eine Einzelsteuerbescheinigung durch das inländische Kreditinstitut auszustellen. Ist der Anteilseigner beschränkt steuerpflichtig, tritt an die Stelle der Einzelsteuerbescheinigung die Übermittlung eines Datensatzes nach § 45b Absatz 5 EStG.

Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 2 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrifterhalten hat.

Das inländische Kreditinstitut hat dabei eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I auszustellen, wenn das ausländische Institut mitteilt, dass die Steuerbescheinigung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 20 EStG erteilt werden soll. Wird die Steuerbescheinigung für einen beschränkt Steuerpflichtigen beantragt, sind die in § 45b Absatz 5 EStG bezeichneten Angaben in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Liegen keine Angaben vor, ob es sich beim Anteilseigner um einen unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen handelt, ist bei Ausstellung einer Steuerbescheinigung für natürliche Personen mit inländischer Anschrift als Empfänger im Adressfeld eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I auszustellen. Liegt keine inländische Anschrift vor, sind die in § 45b Absatz 5 EStG bezeichneten Angaben in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, gelten die Ausführungen der Rn. 68 in der Fassung des (BStBl 2022 I S. 860), zuletzt geändert durch das (BStBl I 2024 S. 223).

d) Ausländische Wertpapiersammelbank

69Werden inländische Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, deren Globalurkunde bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt ist, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat. Werden dagegen die inländischen Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist nur der Emittent als Schuldner der Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG zur Ausstellung der Steuerbescheinigungberechtigt. Eine inländische depotführende Stelle darf hingegen nach § 45a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine Steuerbescheinigung ausstellen.

e) Ausländisches Kreditinstitut

70Außer in den Fällen der Rn. 67 ff. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich als effektives Stück in einem Tresor bei einem ausländischen Kreditinstitut befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt oder der Anteilseigner das ausländische Kreditinstitut analog zu den Ausführungen in Rn. 67 beauftragt, die Dividendenscheine in seiner Vertretung bei der inländischen Zahlstelle als letzte auszahlende Stelle im Inland einzulösen. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG die Steuerbescheinigung oder die Meldung nach § 45b Absatz 5 EStG durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der auszahlenden Stelle, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Steuerbescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.

VI. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis

71Dieses Schreiben ersetzt die (BStBl 2022 I S. 860), vom (BStBl 2023 I S. 1673) und vom (BStBl I 2024 S. 223). Für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, sind die Steuerbescheinigungsmuster in der mit (BStBl 2022 I S. 860) veröffentlichten Form zu erteilen. Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn die Ausführungen in den Rn. 26, 32a, 34 und 34a noch in der Fassungdes (BStBl 2022 I S. 860), zuletzt geändert durch (BStBl I 2024 S. 223) angewendet werden.

72Der nachrichtliche Ausweis in Muster II und III

„Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG):“

sowie der nachrichtliche Ausweis in Muster I bis III

sind auch dann vorzunehmen, wenn vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (z. B. bei betrieblichen Anlegern nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG oder bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Der nachrichtliche Ausweis der Veräußerung von Alt-Anteilen soll die Steuerpflichtigen und die Finanzämter darauf hinweisen, dass ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlustaus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG angefallen ist, und es ermöglichen, die Richtigkeit des Steuerabzugs zu überprüfen. Darüber hinaus soll in den Fällen des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung der zutreffende Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG anzugeben und im Rahmen der Veranlagung zu überprüfen ist.

Muster I

Ordnungsnummer:
□□□□□□□□-□□□□-□□□□-□□□□-□□□□□□□□□□□□
[ab ]

…………………………..

…………………………..

…………………………..

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge)

Adressfeld

……………………

……………………

……………………

Steuerbescheinigung


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Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots
Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder - depots

Für


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…………………………………………………………………………………………………
(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)

werden für das Kalenderjahr ………… folgende Angaben bescheinigt:


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Steuerbescheinigung für einTreuhandkonto/Nießbrauchkonto/Anderkonto/Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte (Nichtzutreffendes streichen)
Die Steuerbescheinigungwird auf Antragder…………… (Name des ausländischen Kreditinstitutes, dasin Vertretungdes Anteilseignersden Antragauf Ausstellungeiner Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschriftder Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschrift der
Kapitalerträge wurde an die ……………… (Name des ausländischen Kreditinstituts) erteilt. Die Wertpapiere wurden im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nicht bei…………………………… (Name des inländischen Kreditinstituts) verwaltetoderverwahrt, sondern durch ……………………, ……………… (Name des ausländischen Kreditinstituts, Stadt). Die Gutschriftder Kapitalerträge erfolgte ebenfalls durch………………………,……………… (Name des ausländischen Kreditinstituts, Stadt). Auf Antrag des depotführenden Kreditinstituts versichernwir, dass die vorstehenden Erträge dem Anleger zugeflossen sind bzw. als zugeflossen gelten.

Dem Kontoinhaber/Der Kontoinhaberin/Den Kontoinhabern werden
□ für das Kalenderjahr ……………/ □ für den Zahlungstag…………

folgende Angaben bescheinigt:


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Höhe der Kapitalerträge
……………
Zeile 7 Anlage KAP
nach Berücksichtigungder teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
(ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
davon:
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien
…………….
Zeile 8 Anlage KAP
davon:
Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG [1]
(nach Teilfreistellung)
……………
Zeile 9 Anlage KAP
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG
……………
Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen
Zeile 10 Anlage KAP
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien
…..………..
Zeile 11 Anlage KAP
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
…………….
Zeile 12 Anlage KAP
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages Zeile 13 oder 14 Anlage KAP
…………….
Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
…………….
Zeile 26 Anlage KAP
einbehaltene Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 45 Anlage KAP
Solidaritätszuschlag
…………….
Zeile 46 Anlage KAP
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 47 Anlage KAP
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft …..………………………..……...
Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 39 Anlage KAP
Solidaritätszuschlag
…………….
Zeile 40 Anlage KAP
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 41 Anlage KAP
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft ……………………………….…………...
Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 42 Anlage KAP
…………….
Summe der anrechenbaren noch nichtangerechneten ausländischen Steuer Zeile 43 Anlage KAP
…………….
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung – Zeile 16 der Anlage KAP - gemäß § 32d Abs. 3 EStG anzugeben.

□ Leistungen aus dem Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG)

nur nachrichtlich:
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG):

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG...………..

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)

nur nachrichtlich:

□ Als bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG behandelte Alt-Anteile wurden veräußert, bei denen Indizien vorliegen, dass es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 handeln könnte (Anschaffungsdatum zwischen dem und dem , Anschaffungskosten betragen mindestens 100.000 Euro):

Bei Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 sind auch die vor 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig und der persönliche Freibetrag von 100.000 Euro ist nicht anwendbar (§ 56 Abs. 6 Satz 6 InvStG). Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind im „davon“-Ausweis der Gewinne aus der Veräußerungbestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG nicht enthalten. Zur Prüfung des § 56 Abs. 6 Satz 6 InvStG i. V. m. § 21 Abs. 2a InvStG 2004 sind diese Verluste dennoch in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen.

Bei folgenden Anteilen ist im Rahmen der Veranlagung zuklären, ob es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 handelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Gewinn/Verlust [2] im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung)
Gewinn/Verlust [3] aus der fiktiven Veräußerungnach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG

nur nachrichtlich:

□ Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG folgende Ersatzbemessungsgrundlage [4] anwendbar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ersatzbemessungsgrundlage

□ Gegenüber dem Steuerpflichtigen wurden nach § 44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag erstattet oder es wurde vom Steuerabzug Abstand genommen. Die Erstattung oder die Abstandnahme wurden für folgende Investmentanteile vorgenommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Höhe der steuerfreien Kapitalrückzahlungen im Sinne des § 17 Abs. 1 InvStG pro Anteil

Handelt es sich um eine berichtigte Steuerbescheinigung und wurde die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet oder erstattet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), haben Sie dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).

□ Es wurden Anteile an Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verwahrt, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG nicht unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen (Personen-Investmentvermögen).Auf die folgenden Ausschüttungen und Veräußerungserlöse wurde kein Steuerabzug vorgenommen. Die Einkünfte aus den Personen-Investmentvermögen sind in der Steuererklärung anzugeben.

Folgende Anteile an Personen-Investmentvermögen wurden verwahrt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ausschüttung/Veräußerungserlös

nur nachrichtlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG
……………
nur nachrichtlich:
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurden
Zeile 37 oder 38 Anlage KAP
……………

Muster II

…………………………..

…………………………..

…………………………..

(Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge)

Adressfeld

……………………

……………………

……………………

Steuerbescheinigung
einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers/einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform


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Einzelsteuerbescheinigung
Zusammengefasste Steuerbescheinigung für den Zeitraum …………….
Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind.

[Alternative 1]

An


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…………………………………………………………………………………………………
(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)
wurden lt. Beschluss vom ……………. am ………………………. für ………………………
(Zahlungstag)
(Zeitraum)

folgende Kapitalerträge gezahlt/als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet:

[Alternative 2]

Am ……… [Angabe des Handelstags] wurden von

…………………………………………………………………………………………………

(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)

…. [Angabe der Anzahl] Spezial-Investmentanteile veräußert und folgende Kapitalerträge erzielt:


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Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
…………….
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG
…………….
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG
…………….
Darin enthaltene Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorgenommen wurde (§ 44a Abs. 8 EStG)
…………….
Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer
…………….
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG [5], [6] nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
…………….
(ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG [7], [8] nach Berücksichtigungder teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
……………..
einbehaltene Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 45 Anlage KAP
Solidaritätszuschlag
…………….
Zeile 46 Anlage KAP
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 47 Anlage KAP
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft ………………………………….....
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG
…………….
Sonstige Kapitalerträge
…………….
Summe Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %
…….………
oder wegen einbehaltener Kirchensteuer entsprechend
geminderter Kapitalertragsteuerbetrag
…………….
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b EStG
…………….
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG
…………….
Kapitalerträge im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 InvStG
…………….
davon:
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG, bei denen nach § 50 Abs. 3 InvStG kein Steuerabzug vorgenommen wurde
……………
(Bei beschränktSteuerpflichtigen)
davon: Erträge im Sinne des § 33 Abs. 3 und 4 InvStG
…………….
Summe Kapitalertragsteuer [9] in Höhe von 15 %
……………
Summe Solidaritätszuschlag [10]
……………
Summe Kirchensteuer [11] zur Kapitalertragsteuer
…………….
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft ……………………………………………….
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages [12] Zeile 13 oder 14 Anlage KAP
…………….
Summe der angerechneten ausländischen Steuer
…………….
Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer
…………….
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG)
…………….

nur nachrichtlich:
Die Kapitalerträge im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 InvStG gliedern sich wie folgt auf (weitere Zeilen ergänzbar):


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Art der Erträge
(ausgeschüttete Erträge; ausschüttungsgleiche Erträge; Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen)
Höhe der Erträge [13]


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(nur bei beschränktSteuerpflichtigen)
Summe der auf inländische Immobilienerträge im Sinne des § 33 Abs. 3 InvStG entfallenden Kapitalertragsteuer
………….

(nur bei beschränktSteuerpflichtigen)


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Summe der auf sonstige inländische Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 InvStG entfallenden Kapitalertragsteuer
……………

nur nachrichtlich:

□ Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG):


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Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Gewinn/Verlust [14] nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG

nur nachrichtlich:

□ Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG folgende Ersatzbemessungsgrundlage [15] anwendbar.


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Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ersatzbemessungsgrundlage

□ Der Spezial-Investmentfonds (Name und Anschriftdes Spezial-Investmentfonds)hat die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG ausgeübt. Am ……….. (Zurechnungszeitpunkt; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG = Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses)wurde/n dem Spezial-Investmentfonds eine inländische Beteiligungseinnahme/sonstige inländische Einkünfte mitSteuerabzug [Nichtzutreffendes streichen] in Höhe von (Brutto-Betrag der Beteiligungseinnahme/sonstigen inländischen Einkünfte in Euro) zugerechnet, die von der (Bezeichnung und WKN der ausschüttenden Gesellschaftoder in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c KStG und bei sonstigen inländischen Einkünften der Name und Anschrift des Schuldners der Entgelte, Einnahmen oder Bezüge) stammt. Zum Zurechnungszeitpunkt hat der Spezial-Investmentfonds (Gesamtzahl) Spezial-Investmentanteile begeben.

An dem Spezial-Investmentfonds waren die nachfolgend angegebenen Anleger in dem nachfolgend angegebenen Umfang beteiligt und gegenüber diesen Anlegern wurde in dem nachfolgend angegebenen Umfang Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben:


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Name und Anschrift des Anlegers
Anzahl der Anteile zum Zurechnungszeitpunkt
Höhe der gegenüber dem Anleger erhobenen Kapitalertragsteuer
Höhe des gegenüber dem Anleger erhobenen Solidaritätszuschlags

□ Der Dach-Spezial-Investmentfonds (Name und Anschrift des Dach-Spezial-Investmentfonds) hat die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Abs. 2 Satz 3 InvStG ausgeübt. Am ………. (Zurechnungszeitpunkt) wurden inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug in Höhe von (Betrag der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge oder sonstigen inländischen Einkünfte) an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet oder gelten diesem als ausschüttungsgleiche Erträge zugeflossen. Zum Zurechnungszeitpunkt hat der Dach-Spezial-Investmentfonds (Gesamtzahl) Spezial-Investmentanteile begeben.

An dem Dach-Spezial-Investmentfonds waren die nachfolgend angegebenen Anleger in dem nachfolgendangegebenen Umfang beteiligtund gegenüber diesen Anlegern wurde in dem nachfolgendangegebenen Umfang Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben:


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Name und Anschrift des Anlegers
Anzahl der Anteile zum Zurechnungszeitpunkt
Höhe der gegenüber dem Anleger erhobenen Kapitalertragsteuer
Höhe des gegenüber dem Anleger erhobenen Solidaritätszuschlags

□ Es handelt sich um eine geänderte Steuerbescheinigung für einen Investmentfonds aufgrund von Erstattungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG.


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Kumulierte Erstattungsbeträge nach § 7 Abs. 5 InvStG und der Beträge, in deren Höhe vom SteuerabzugAbstand genommen wurde:
……………

Muster III

Ordnungsnummer:
□□□□□□□□-□□□□-□□□□-□□□□-□□□□□□□□□□□□
[ab ]

…………………………..

…………………………..

…………………………..

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle)

Adressfeld

……………………

……………………

……………………

[bis

Steuerbescheinigung
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds]

[ab

Steuerbescheinigung
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds]


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Einzelsteuerbescheinigung
Zusammengefasste Steuerbescheinigung für den Zeitraum……………... Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind.
Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 EStG

An……………………………………………………………………………………………………………………………………………..
(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)


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wurden am ……………………….
(Zahlungstag)
Die Steuerbescheinigungwirdauf Antrag der…………… (Name des ausländischen Kreditinstitutes, dasin Vertretung des Anteilseigners den Antrag auf Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschrift der Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschriftder Kapitalerträgewurdean die…………………(Name des ausländischen Kreditinstituts) erteilt. Die Wertpapiere wurden im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträgenichtbei………………….. (Name des inländischen Kreditinstituts)verwaltet oder verwahrt, sondern durch……………..,……………..(Name des ausländischen Kreditinstituts, Stadt). Die Gutschrift der Kapitalerträge erfolgte ebenfalls durch………………….., ………………………..(Name des ausländischen Kreditinstituts, Stadt). Auf Antrag des depotführenden Kreditinstituts versichern wir, dass die vorstehenden Erträge (Einkünft eim Sinne des §§ 13, 15, 18 und 21 EStG) dem Anleger zugeflossen sind bzw. als zugeflossen gelten.

für …………………………………………………………………………………………………………………………………………..

(Name und Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge, bei Wertpapieren WKN/ISIN)


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wurden für den Zeitraum …………………..

folgende Kapitalerträge gezahlt/gutgeschrieben/gelten als zugeflossen:

[bis


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Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG
.……………
>
davon:
Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
…………..
>
davon:
Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1 REITG
…….…….
>
davon:
Erträge beschränktSteuerpflichtiger [16]
…….…….
>
davon:
mit Steuereinbehalt von drei Fünfteln nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG
…………...
Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer
…………...


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Name Wertpapier
WKN/ISIN
Stückzahl
Zuflussdatum
Brutto-Kapitalertrag
KapSt
SolZ


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Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
…..……….
> davon: Erträge beschränkt Steuerpflichtiger [17]
…………….


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Name Wertpapier
WKN/ISIN
Stückzahl
Zuflussdatum
Brutto-Kapitalertrag
KapSt
SolZ

]


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[ab
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG
.……………
> davon:
Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
…………..
> davon:
Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1 REITG
…….…….
> davon:
Erträge beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
…….…….
> davon:
mit Steuereinbehalt von drei Fünfteln nach § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG
…………...
Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer
…………...
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
…..……….
> davon:
Erträge beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Nr. 2 Satz 1bis 3 EStG
…………….]
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
…………..
Darin enthaltene Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorgenommen wurde (§ 44a Abs. 8 EStG)
……………
Summe der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer
……………
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nach Berücksichtigungder teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
…………….
(ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG
……………
einbehaltene Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 45 Anlage KAP
Solidaritätszuschlag
…………….
Zeile 46 Anlage KAP
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
…………….
Zeile 47 Anlage KAP
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft …………………………………......
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG
……………
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG
…….….…
> davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
…….…….
> davon: Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1 REITG
…….…….
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8a EStG
…..……….
…..………
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG (ohne Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen)
…..………
> davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
…………..
Gewinne aus der Veräußerung von Investment anteilen im
……………
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG
..…………..
Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen
Kapitalertragsteuer
..…………..
Solidaritätszuschlag
……………
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
…………....
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft ……………………………………………….
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG)
…………..

nur nachrichtlich:
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne der § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG):

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG …………..

(Diese Summe ist in den bescheinigten Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG oder in den bescheinigten Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG enthalten [Nichtzutreffendes streichen].)

□ Im Bescheinigungszeitraum waren Investmentanteile vorhanden oder wurden veräußert.


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nur nachrichtlich:
Investmenterträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
(vor Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung nach § 20 InvStG) davon:
…………….
Investmenterträge aus Aktienfonds (§ 2 Abs. 6 InvStG)
…………….
darin enthaltene Vorabpauschale
…………….
Investmenterträge aus Mischfonds (§ 2 Abs. 7 InvStG)
…………….
darin enthaltene Vorabpauschale
…………….
Investmenterträge aus Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG)
…………….
darin enthaltene Vorabpauschale
…………….
Investmenterträge aus Auslands-Immobilienfonds
…………….
darin enthaltene Vorabpauschale
…………….
Inves
menterträge aus sonstigen Investmentfonds (keine Teilfreistellung)
…………….
darin enthaltene Vorabpauschale
…………….
Investmenterträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG (vor
Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung nach § 20 InvStG) davon:
…………….
Investmenterträge aus Aktienfonds (§ 2 Abs. 6 InvStG)
…………….
Investmenterträge aus Mischfonds (§ 2 Abs. 7 InvStG)
…………….
Investmenterträge aus Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG)
…………….
Investmenterträge aus Auslands-Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG)
…………….
Investmenterträge aus sonstigen Investmentfonds (keine Teilfreistellung)
…………….

□ Im Bescheinigungszeitraum waren ausländische Spezial-Investmentanteile vorhanden oder wurden veräußert.

nur nachrichtlich:

□ Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG):


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Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Gewinn/Verlust [18] nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG

nur nachrichtlich:

□ Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG folgende Ersatzbemessungsgrundlage [19] anwendbar:


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Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ersatzbemessungsgrundlage

□ Es handelt sich um eine geänderte Steuerbescheinigung für einen Investmentfonds aufgrund von Erstattungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG.


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Kumulierte Erstattungsbeträge nach § 7 Abs. 5 InvStG und der Beträge, in deren Höhe vom SteuerabzugAbstand genommen wurde:
……………

□ Gegenüber dem Steuerpflichtigen wurde nach § 44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag erstattet. Die Erstattung wurde für folgende Investmentanteile vorgenommen:


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Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Höhe der steuerfreien Kapitalrückzahlungen im Sinne des § 17 Abs. 1 InvStG pro Anteil

Handelt es sich um eine berichtigte Steuerbescheinigung und wurde die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), haben Sie dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigen Steuerbescheinigunganzuzeigen (§ 153 AO).

□ Der Spezial-Investmentfonds (Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds) hat die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG ausgeübt. Am ………. (Zurechnungszeitpunkt; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG = Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses) wurde/n dem Spezial-Investmentfonds eine inländische Beteiligungseinnahme/sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug [Nichtzutreffendes streichen] in Höhe von (Brutto-Betrag der Beteiligungseinnahme/sonstigen inländischen Einkünfte in Euro) zugerechnet, die von der (Bezeichnung und WKN der ausschüttenden Gesellschaftoder in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c KStG und bei sonstigen inländischen Einkünften der Name und Anschrift des Schuldners der Entgelte, Einnahmen oder Bezüge) stammt. Zum Zurechnungszeitpunkt hat der Spezial-Investmentfonds (Gesamtzahl) Spezial-Investmentanteile begeben.

An dem Spezial-Investmentfonds waren die nachfolgend angegebenen Anleger in dem nachfolgend angegebenen Umfang beteiligt und gegenüber diesen Anlegern wurde in dem nachfolgend angegebenen Umfang Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben:


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Name und Anschrift des Anlegers
Anzahl der Anteile zum Zurechnungszeitpunkt
Höhe der gegenüber dem Anleger erhobenen Kapitalertragsteuer
Höhe des gegenüber dem Anleger erhobenen Solidaritätszuschlags

□ Es wurden Anteile an Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verwahrt, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG nicht unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen (Personen-Investmentvermögen). Auf die folgenden

Ausschüttungen und Veräußerungserlöse wurde kein Steuerabzug vorgenommen. Die Einkünfte aus den Personen-Investmentvermögen sind in der Steuererklärung anzugeben.

Folgende Anteile an Personen-Investmentvermögen wurden verwahrt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ausschüttung/Veräußerungserlös

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

BMF v. - IV C 1 - S 2401/00008/014/051

Fundstelle(n):
YAAAJ-91889

1Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

2Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.

3Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.

4Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über die Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage“ die Angabe „nicht ermittelbar“ auszuweisen.

5Bei Verwendung der Anlage KAP: Eintragung in Zeile 7.

6In diesen Fällen ist keine gesonderte Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG auszustellen, vgl. Rn. 50 des (BStBl I 2025 S. XXX).

7Bei Verwendung der Anlage KAP: Eintragung in Zeile 26.

8In diesen Fällen ist keine gesonderte Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG auszustellen, vgl. Rn. 50 des (BStBl I 2025 S. XXX).

9Bei Verwendung der Anlage KAP: Eintragung in Zeile 39.

10Bei Verwendung der Anlage KAP: Eintragung in Zeile 40.

11Bei Verwendung der Anlage KAP: Eintragung in Zeile 41.

12Beachte Rn. 129 des (BStBl I 2025 S. XXX).

13Die auf Spezial-Investmenterträge entfallende Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung. Die Spezial-Investmenterträge unterliegen der tariflichen Einkommensteuer und sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 34 Abs. 2 Satz 1 InvStG).

14Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.

15Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über die Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage“ die Angabe „nicht ermittelbar“ auszuweisen.

16Bei zusammengefasster Steuerbescheinigung entfallen die Erträge auf folgende Wertpapiere (weitere Zeilen ergänzbar):

17Bei zusammengefasster Steuerbescheinigung entfallen die Erträge auf folgende Wertpapiere (weitere Zeilen ergänzbar):

18Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.

19Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage“ die Angabe „nicht ermittelbar“ auszuweisen.