Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft (FG)
Bei Sachgründung einer
Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines PKW, der während des Bestehens der
Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre
wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, steht nach dem
Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der
Gesellschaft zu - auch wenn die diesbezügliche Rechnung an den
Gründungsgesellschafter adressiert ist -, sofern der Gründungsgesellschafter
selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich
eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu
erfolgen (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin - eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person - gründete eine GmbH im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen PKW und brachte diesen wie zuvor festgelegt in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den PKW mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den PKW für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des PKW geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.
Das Niedersächsische FG gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt:
Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer steht der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Gesellschafterin hat kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW zugestanden. Insofern hat umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.
Dem steht nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das Gericht berücksichtigte dabei die Argumentation in einem Urteil des EuGH zu einem Fall in Polen ( "Polski Trawertyn"), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar ist.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht.
Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 6/2025 (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-91848