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BFH | Bruttomethode bei Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft verstößt nicht gegen Unionsrecht
Klägerin ist die B KG. Sie hielt im Streitjahr (2009) 100 % der Anteile an der C GmbH. Zwischen der B KG und der C GmbH bestand zudem eine ertragsteuerliche Organschaft. Die C GmbH hielt im Streitjahr eine Beteiligung an einer dänischen Gesellschaft. Hieraus bezog sie Dividenden; diese wurden zunächst auf Ebene der C GmbH als steuerfreie Einkünfte behandelt. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde dies korrigiert. Das Finanzamt berief sich darauf, dass die Steuerbefreiung der Dividenden gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erst auf Ebene des Organträgers erfolgen dürfte. Gegen den geänderten Bescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Anschließend wandte sie sich mit einer Klage an das Niedersächsische FG. Gegen das klageabweisende Urteil legte die Klägerin Revision ein.
[i]Systematik der Organschaftsbesteuerung ist folgerichtig, daher erfolgt die Befreiung der Dividendenerträge erst auf Ebene der Organträger-PersonengesellschaftDer BFH h...