Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung | (Keine) Hinweispflichten des Notars hinsichtlich steuerlicher Folgen
Der Notar ist aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) i. d. R. nicht gehalten, auf steuerliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Im Bedarfsfall müssen sich die Beteiligten über Steuerfragen von Fachkräften gesondert beraten lassen.
Allenfalls wenn der Notar erkennt oder zumindest erkennen kann, dass eine für alle Beteiligten unbewusste steuerliche Gefahrenlage besteht, muss er davor warnen, dass das geplante Geschäft aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtslage so nicht gewollte steuerliche Konsequenzen haben könnte. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Beteiligten der notariellen Beurkundung geschäftsgewandt und bereits einschlägig beraten sind. Im Streitfall waren die Käuferinnen anwaltlich und steuerl...