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LG Gera 09.09.2024 2 OH 19/22, NWB 21/2025 S. 1441

Haftung | (Keine) Hinweispflichten des Notars hinsichtlich steuerlicher Folgen

Der Notar ist aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) i. d. R. nicht gehalten, auf steuerliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Im Bedarfsfall müssen sich die Beteiligten über Steuerfragen von Fachkräften gesondert beraten lassen.

Anmerkung:

Allenfalls wenn der Notar erkennt oder zumindest erkennen kann, dass eine für alle Beteiligten unbewusste steuerliche Gefahrenlage besteht, muss er davor warnen, dass das geplante Geschäft aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtslage so nicht gewollte steuerliche Konsequenzen haben könnte. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Beteiligten der notariellen Beurkundung geschäftsgewandt und bereits einschlägig beraten sind. Im Streitfall waren die Käuferinnen anwaltlich und steuerl...

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