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Anfechtung | Gesellschafterdarlehensrecht trotz fehlender Kapitalbeteiligung
Die fehlende Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der darlehensnehmenden GmbH & Co. KG steht einer Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 InsO) auf den Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht entgegen.
§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 InsO erfasst Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Wer Gesellschafter i. S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 InsO ist, richtet sich in erster Linie nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben. Ein Kapitalanteil an der Gesellschaft ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vorausgesetzt. Das für die Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts erforderliche Eigeninteresse kann auch in einer Lenkung der Geschäftstätigkeit zum Ausdruck kommen. Vorliegend ...