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WP Praxis Nr. 6 vom Seite 212

Der Vergleich der Vorjahres-Prognosen mit tatsächlichen Ergebnissen

WP Prof. Dr. Markus Widmann und Maximilian Schoichet

I. Vorbemerkungen

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 4 HGB haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften einen Lagebericht aufzustellen. Bei einem solchen handelt es sich um ein eigenständiges Instrument der Finanzberichterstattung. Er ergänzt den Abschluss um weitere Angaben, die insbesondere qualitativer und prognostischer Art und nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfungspflichtig sind.

Ein solcher Lagebericht ist seitens des Abschlussprüfers zunächst dahingehend zu prüfen, ob er mit dem jeweiligen Abschluss und den Erkenntnissen der für diesen durchgeführten Abschlussprüfung in Einklang steht. Hinsichtlich des Abschlusses als Bezugsobjekt ist es dabei ohne Belang, ob es sich dabei um den gesetzlichen Jahresabschluss nach HGB (§ 242 Abs. 3 i. V. mit § 264 Abs. 1 HGB), den ggfs. für Offenlegungszwecke nach IFRS zusätzlich aufgestellten Einzelabschluss (§ 325 Abs. 2a HGB) oder aber einen Konzernabschluss, sei es ein verpflichtend bzw. wahlweise nach IFRS aufgestellter (Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom bzw. § 315e Abs. 3 HGB) bzw. einen ansonsten nach HGB aufgestellten (§ 290 Abs. 1 HGB), handelt.

Bei der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse sind bei der Prüfung des Lageberichts grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Prüfung ...

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