Instanzenzug: Az: 10 KLs 2070 Js 8164/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung „in zwei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch weist einen Rechtsfehler auf, soweit er auf zwei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung lautet.
3a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte nachts das von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte Einfamilienhaus in Brand. Seither ist es unbewohnbar. Die Mutter, die sich in ihrem Schlafzimmer aufhielt, und der Nebenkläger, der an ihrer Rettung beteiligt war, erlitten durch den Brand gesundheitliche Schäden.
4b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des § 306a Abs. 1 Nr. 1 und des § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, ebenso denjenigen des § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil seiner Mutter sowie des Nebenklägers. Allerdings besteht aufgrund der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) nicht nur ungleichartige Tateinheit zwischen den Brandstiftungsdelikten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; vom – 4 StR 556/14, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Konkurrenzen 2), sondern auch gleichartige Tateinheit im Hinblick auf das Körperverletzungsdelikt (vgl. , BGHSt 1, 20; vom – 1 StR 524/61, BGHSt 16, 397 f.; LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., Vor §§ 52-55 Rn. 9 mwN).
5c) Da es sich bei der Tenorfassung nicht um ein – der Berichtigung unterliegendes – offensichtliches Versehen handelt (s. UA S. 2 [„Angewendete Vorschriften“], 37), ist der Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern. Der Umstand, dass die idealkonkurrierenden Körperverletzungsdelikte vorsätzlich begangen wurden, braucht in Ansehung von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in den Schuldspruch aufgenommen zu werden (s. allgemein BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7; vom – 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17 mwN).
6§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch ist von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen.
72. Darüber hinaus hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
83. In Anbetracht des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg Erbguth
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR45.25.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-91780