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BGH Beschluss v. - 4 StR 53/25

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 52 KLs 1/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in sämtlichen ihn betreffenden Fällen die Taterträge von anderen Tatbeteiligten ausgehändigt, die hierüber ebenfalls die (Mit-)Verfügungsgewalt hatten. Er haftet deshalb insgesamt nur als Gesamtschuldner (vgl. etwa Rn. 30; Beschluss vom – 4 StR 31/22 Rn. 3). Der Senat ergänzt demgemäß den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei es der individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. Rn. 8 mwN).

Quentin                                Sturm                                Scheuß

                         Marks                                Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR53.25.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-91763