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BGH Beschluss v. - 1 StR 74/25

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 1 KLs 120 Js 46155/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die Gefährlichkeit der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel strafschärfend berücksichtigt, obschon diese sichergestellt wurden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, um den Normalfall des Handeltreibens handelt. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund. Es ist im Gegenteil so, dass die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. Rn. 10; Beschlüsse vom – 6 StR 406/22 und vom  – 3 StR 270/22 Rn. 3). Die betreffende Wendung im Urteil ist allerdings dahin zu verstehen, dass das Landgericht allein die besondere Gefährlichkeit der tatgegenständlichen Ecstasy-Tabletten vom Typ „Blue Punisher“ würdigen wollte, was nicht zu beanstanden ist. Selbst unter Annahme eines Rechtsfehlers wäre mit Blick auf die weiteren Ausführungen indes auszuschließen, dass die Strafe hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat mehrere gewichtige Umstände bedacht und sich maßgeblich davon leiten lassen, dass sich zur Sicherung der Betäubungsmittel eine Sammlung an Waffen in der Wohnung des Angeklagten befand, darunter eine scharfe Schusswaffe, und die Menge der Betäubungsmittel erheblich war.
Jäger                     Fischer                     Leplow
           Allgayer           Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030425B1STR74.25.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-91760