Lehnt eine Behörde (hier: die Geschäftsführung des beklagten Unfallversicherungsträgers) während des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Versicherungsfalls die Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsfalls nach nochmaliger Sachprüfung erneut ab, um einen Fehler im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (hier: sachliche Unzuständigkeit des Rentenausschusses) zu korrigieren, so steht einer Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts gemäß § 96 Abs 1 SGG nicht entgegen, dass dieser Verwaltungsakt nicht durch dieselbe Behörde erlassen worden ist, die auch den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (Abgrenzung zu -, juris).
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.03.2025 - L 3 U 37/19
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