Führt die endgültige Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Elterngeldzahlungen rechnerisch zu einem Erstattungsanspruch der Elterngeldstelle, dann ist dieser nach § 42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zu erlassen, wenn die überhöhten vorläufigen Zahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die betroffenen Eltern, sondern das zeitgleich ergänzende einkommensabhängige Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts erbringende Jobcenter begünstigt haben.
Fundstelle(n): DStR 2025 S. 2855 Nr. 49 WAAAJ-91680
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.03.2025 - L 2 EG 3/23