Die Mitgliedschaft in der KVdR kann allein durch den Bezug einer Witwerrente begründet sein. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V lässt im Falle eines abgeleiteten Rentenanspruchs ausdrücklich Versicherungszeiten des Ehepartners ausreichen. Die 9/10 Belegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V muss nicht beim Betroffenen vorliegen. Es genügt, wenn der verstorbene Ehegatte diese erfüllt. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3a SGB V kommt es auch darauf an, ob der Versicherte im 5-Jahres-Zeitraum vor dem Antrag auf Hinterbliebenenrente mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen § 5 Abs. 5 SGB V (Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit) nicht versicherungspflichtig gewesen oder mit einer Person verheiratet gewesen ist, die diese Voraussetzungen erfüllt.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2025 - L 11 KR 169/25
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