1. Liegt keine ärztliche Aussage vor, auf die sich ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen stützen kann, und verneint schließlich auch ein nach § 109 SGG gehörter Gutachter das Vorliegen der geltend gemachten Unfallfolgen, ist der Anwendungsbereich von § 192 SGG grundsätzlich eröffnet.
2. Wird in einem solchen Fall bei entsprechender Anhörung von anwaltlicher Seite mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung die Übernahme etwaiger Verschuldenskosten zugesagt habe, ist es angezeigt, bei der Bemessung der Höhe der Verschuldenskosten die konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin außer Acht zu lassen und jedenfalls die mindestens tatsächlich verursachten Verfahrenskosten zugrunde zu legen (hier: 2.000 €).
Fundstelle(n): YAAAJ-91623
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2025 - L 8 U 1022/24
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