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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 R 3342/24

Gesetze: SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGG § 198; ZPO § 891

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn erstinstanzlich ein Grundurteil ergangen ist und ein Vollstreckungsantrag bisher nicht vorliegt. In dieser (häufigen) Konstellation ist es der Beklagten regelmäßig zumutbar abzuwarten, ob überhaupt ein Vollstreckungsantrag gestellt wird, da sie dann ihre Rechte im Rahmen eines eventuellen Vollstreckungsverfahrens nach den §§ 201, 198 SGG i.V.m. § 891 ZPO und der dort erforderlichen Anhörung geltend machen kann.

2. Die Weigerung des Klägerbevollmächtigten, auf eine vorläufige Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Grundurteil zu verzichten, kann in diesem Zusammenhang nicht mit einem Vollstreckungsantrag gleichgestellt werden.

3. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG hat eine Kostenentscheidung entsprechend § 193 SGG zu ergehen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-91614

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.01.2025 - L 8 R 3342/24

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