Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 370 – Anhang X Teil A Nr. 2 – Ausnahme – Anwendungsbereich – Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine Zwangsgebühr finanziert werden, die Besitzer von zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen geeigneten Geräten zahlen
Leitsatz
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines Radio- oder Fernsehgeräts zahlt, der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass die Gebühr aufgrund des Besitzes eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts – auch eines Smartphones oder eines Computers – erhoben wird.
Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanzierte Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass mit einem geringen Teil des Gebührenaufkommens zum einen Rundfunkanstalten, die – ohne als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert zu sein – eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks ausüben, und zum anderen Medien- und Filmunternehmen finanziert werden, die öffentliche Einrichtungen sind oder von öffentlichen Rundfunkanstalten gegründet wurden und zur Rundfunktätigkeit beitragen, ohne selbst eine solche Tätigkeit auszuüben.
Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 370, RL 2006/112/EG Anhang X Teil A Nr. 2
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A, B und der Foreningen C auf der einen Seite und dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) auf der anderen Seite wegen eines Antrags der Erstgenannten auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühr, die Besitzer von zum Empfang von Rundfunksendungen geeigneten Geräten zu entrichten haben.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Diese Richtlinie legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fest.“
4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie sieht vor, dass Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegen.
5 Art. 370 der Richtlinie bestimmt:
„Mitgliedstaaten, die am die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.“
6 In Art. 378 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Österreich darf die in Anhang X Teil A Nummer 2 genannten Umsätze weiterhin besteuern.“
7 Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nennt „Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen“.
Dänisches Recht
8 Seit dem Jahr 1926 wird in Dänemark für den Besitz eines Radiogeräts eine Gebühr zur Finanzierung der heute unter der Bezeichnung „Danmarks Radio (DR)“ bekannten Einrichtung erhoben. Nachdem DR begonnen hatte, auch Fernsehsendungen auszustrahlen, fiel diese Gebühr seit 1951 auch für Fernsehgeräte an. Gemäß dem Lov nr. 215 om radiospredning (Gesetz Nr. 215 über Radiosendungen) vom wurde diese Gebühr in eine „Rundfunkgebühr“ umgewandelt, die bei Besitz eines Radio- oder Fernsehgeräts zu entrichten war. Dieses Gesetz wurde mit dem Lov nr. 421 om radio- og fjernsynsivrkomshed (Gesetz Nr. 421 über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom aufgehoben und ersetzt, das die Rundfunkgebühr beibehielt, die fortan als „Gebühr für die Nutzung von Radio- und Fernsehgeräten“ definiert wurde.
9 Durch das Lov nr. 589 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 589 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom wurde das „ausschließliche Recht“ des DR zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen für die Allgemeinheit in ein einfaches „Recht“ umgewandelt. Gemäß der Bekendtgørelse nr. 640 (Verordnung Nr. 640) vom wurde die Bezeichnung der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Gebühr geändert in „Radio- und Fernsehgebühr (Rundfunkgebühr)“.
10 Mit dem Lov nr. 335 om ændring af Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 335 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom erhielt ein TV 2 genannter neuer öffentlicher Fernsehsender, der teilweise über die Einnahmen der Rundfunkgebühr finanziert wurde, die Erlaubnis, Rundfunkprogramme für die Allgemeinheit auszustrahlen.
11 Die Bekendtgørelse nr. 15 (Verordnung Nr. 15) vom präzisierte, dass die Rundfunkgebühr zu entrichten war, solange das Empfangsgerät in der Lage war, Rundfunksendungen wiederzugeben, unabhängig davon, ob vom entsprechenden Gerät Gebrauch gemacht wurde, und ungeachtet der Art, wie die Sendungen empfangen wurden.
12 Das Lov nr. 1208 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 1208 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom sah vor, dass das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr gemäß den vom zuständigen Minister bestimmten Modalitäten über die Finanzierung von DR und TV 2 hinaus auch für „etwaige andere medienbezogene Zwecke“ genutzt werden konnte.
13 Das Lov nr. 1569 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 1569 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom ersetzte die Rundfunkgebühr durch eine „Mediengebühr“ für „Geräte, mit denen für die Allgemeinheit ausgestrahlte Programme oder Rundfunkdienstleistungen empfangen und wiedergegeben werden können“, wozu auch Radios zählten.
14 Mit dem Lov nr. 513 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 513 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom wurde für Radios die Mediengebühr aufgehoben. Mit dem Lov nr. 1517 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 1517 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom wurde die Mediengebühr für Gewerbebetriebe aufgehoben und nur für Privathaushalte beibehalten. Schließlich sah das Lov nr. 1548 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 1548 zur Änderung des Gesetzes über den Radio- und Fernsehbetrieb) vom die schrittweise Abschaffung der Mediengebühr über einen Zeitraum von drei Jahren zwischen 2019 und 2021 vor, so dass diese Gebühr am vollständig abgeschafft war.
15 Seit der Einführung der Mehrwertsteuer in Dänemark im Jahr 1967 sieht das dänische Mehrwertsteuerrecht vor, dass „Radio- und Fernsehsendungen“ der Mehrwertsteuer unterliegen. Folglich unterlag die in den Rn. 8 bis 14 des vorliegenden Urteils erwähnte Gebühr bis zu ihrer Abschaffung der Mehrwertsteuer.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 A und B (natürliche Personen) sowie Foreningen C (eine aus natürlichen Personen bestehende Gruppe, die eine Sammelklage erhob) befassten den Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark), das vorlegende Gericht, mit Klagen gegen das Finanzministerium auf Erstattung der von ihnen auf die Mediengebühr im Zeitraum 2007 bis 2017 entrichteten Mehrwertsteuer. Sie stützen ihre Klage im Wesentlichen darauf, dass die Möglichkeit für Dänemark, Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden, um diese Gebühr der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie voraussetze; eine solche gebe es im vorliegenden Fall nicht.
17 Das Finanzministerium trägt dagegen vor, dass es sich bei Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie um eine besondere Vorschrift handele, nach der das Königreich Dänemark das am bestehende nationale Besteuerungssystem unabhängig vom Anwendungsbereich des allgemeinen harmonisierten Mehrwertsteuersystems beibehalten dürfe.
18 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass es sich im Hinblick auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom , Český rozhlas (C‑11/15, EU:C:2016:470), bei der Mediengebühr grundsätzlich nicht um die Gegenleistung für Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht würden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie handele. Im Kern betreffe die bei ihm anhängige Rechtssache die Rechtsfrage, ob Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten Mehrwertsteuer auf eine Gebühr erheben dürften, die keine solche Gegenleistung darstelle und die allein aufgrund des Besitzes eines Geräts zum Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen erhoben werde.
19 Sollte diese Frage zu bejahen sein, hegt das vorlegende Gericht angesichts der Änderungen der diese Gebühr betreffenden nationalen Regelung während des im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums Zweifel in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Mediengebühr. Zum einen sei die auf den Besitz von Radio- und Fernsehgeräten erhobene Gebühr nämlich durch eine Gebühr ersetzt worden, die bei Besitz jedes Geräts erhoben worden sei, das Bildprogramme und ‑dienste direkt empfangen könne. Zum anderen habe diese Regelung es ermöglicht, mit einem geringen Teil des Aufkommens aus der Mediengebühr nach dem Ermessen des zuständigen Ministers erstens die Rundfunkanstalten, die – ohne als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert zu sein – Gemeinwohldienstleistungen erbrächten und Zwängen unterworfen seien, die denen öffentlicher Rundfunkanstalten vergleichbar seien, und zweitens das Danske Filminstitut (Dänisches Filminstitut), ein öffentliches Institut, dessen Zweck in der Förderung der Filmkunst und ‑kompetenz in Dänemark bestehe, sowie eine Filmschule für Kinder und Jugendliche, die von einer gemeinnützigen Stiftung betrieben werde, deren Gründer u.a. die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten seien, zu finanzieren.
20 Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht, auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, Mehrwertsteuer zu erheben, obwohl keine „Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt?
Falls die erste Frage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Vorlagefragen ersucht:
Ist Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) am seine Rundfunkgebührenregelung, nach der Gebühren bei Besitz eines Radio- oder Fernsehgeräts erhoben werden können, in eine Regelung geändert hat, nach der Gebühren bei Besitz jedes Geräts, das Bildprogramme und ‑dienste direkt empfangen kann, darunter u.a. auch Smartphones und Computer, erhoben werden können?
Ist Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388 am seine Rundfunkgebührenregelung so geändert hat, dass ein kleinerer Teil der eingenommenen Gebühren nach dem Ermessen des Kulturministers zur Finanzierung von i) Rundfunk- und Fernsehunternehmen, die öffentliche Zuschüsse empfangen, aber nicht selbst öffentlich sind, und von ii) Medien- und Filmunternehmen, die, ohne selbst Betreiber zu sein, zum Rundfunk- und Fernsehbetrieb beitragen, verwendet wird?
Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom , GIS (C‑249/22, EU:C:2023:813), ausgesetzt worden. Es wurde nach Verkündung dieses Urteils wieder aufgenommen.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
23 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, der zu deren Titel I („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) gehört, unterliegen der Mehrwertsteuer Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt.
24 Eine Tätigkeit, die als im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie „gegen Entgelt“ erbrachter Umsatz eingestuft wird, fällt aus diesem Grund in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie, eine Tätigkeit, die nicht als ein solcher Umsatz eingestuft wird, hingegen nicht (Urteil vom , GIS, C‑249/22, EU:C:2023:813, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Jedoch erlaubt Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten, die am die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, besteuert haben, von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie abzuweichen und gibt ihnen die Möglichkeit, diese Tätigkeiten weiterhin zu besteuern.
26 Zudem ist diese Ausnahme im Wesentlichen identisch mit derjenigen, die in Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugunsten der Republik Österreich vorgesehen ist.
27 Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 36, 37, 42 und 51 des Urteils vom , GIS (C‑249/22, EU:C:2023:813), im Wesentlichen bereits entschieden, dass die Republik Österreich gemäß Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, u.a. von den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie abzuweichen und ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, sofern die Modalitäten dieser Besteuerung im Wesentlichen unverändert bleiben. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer eine schrittweise, erst zum Teil durchgeführte Harmonisierung ist. Zudem macht es gerade das Wesen einer Bestimmung wie Art. 378 Abs. 1 aus, dass mit ihr Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Regelung eingeführt werden, zu der sie gehört. Es handelt sich bei der durch diese Bestimmung erlaubten Besteuerung nicht um eine harmonisierte Besteuerung, die Bestandteil der Mehrwertsteuerregelung ist, wie sie diese Richtlinie vorsieht. Die darin vorgesehene Befugnis ermöglicht es diesem Mitgliedstaat vielmehr, seine Regelung über die Besteuerung der betreffenden Leistungen beizubehalten. Etwaige Unterschiede, die deshalb gegebenenfalls zwischen diesem Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten bestehen, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht.
28 Der Gerichtshof hat sich insbesondere auf diese Gründe gestützt, als er in Rn. 52 des Urteils vom , GIS (C‑249/22, EU:C:2023:813), entschieden hat, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Republik Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwirft, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die von jeder Person gezahlt wird, die eine Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude betreibt, das sich an einem Standort befindet, der von der betreffenden öffentlichen Rundfunkanstalt mit ihren Programmen terrestrisch versorgt wird, unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
29 Angesichts der Feststellung in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ist in Bezug auf Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine entsprechende Auslegung geboten.
30 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
Zur zweiten Frage
31 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines Radio- oder Fernsehgeräts zahlt, der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass die Gebühr aufgrund des Besitzes eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts – auch eines Smartphones oder eines Computers – erhoben wird.
32 Diese Vorschriften erlauben gemäß ihrem Wortlaut den Mitgliedstaaten, „Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen“, weiterhin zu besteuern, wenn diese Staaten die Tätigkeit am der Mehrwertsteuer unterworfen hatten.
33 Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften sind die von ihnen betroffenen Mitgliedstaaten lediglich befugt, ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, nicht aber, eine neue Besteuerung dieser Tätigkeiten einzuführen, so dass die Modalitäten, die seit dem für die Besteuerung dieser Tätigkeiten gelten, wenn diese Besteuerung weiter unter die Ausnahme gemäß Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen soll, im Wesentlichen unverändert bleiben müssen (vgl. entsprechend Urteil vom , GIS, C‑249/22, EU:C:2023:813, Rn. 42 und 43).
34 Eine Änderung der Modalitäten dieser Besteuerung, die lediglich den seit dem erfolgten technologischen Neuerungen Rechnung trägt, ohne dass dadurch die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung der Gebühr, die der Finanzierung der Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks dient, geändert worden wäre, hat nicht den Ausschluss der Anwendung einer Ausnahmebestimmung wie Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , GIS, C‑249/22, EU:C:2023:813, Rn. 45).
35 Dies ist bei einer Änderung solcher Modalitäten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, der Fall, da sie dazu führt, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr, die der Finanzierung der Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks dient, an den Besitz nicht nur eines Radio- oder Fernsehgeräts, sondern ebenso an den Besitz jedes zum Empfang von Programmen öffentlicher Rundfunkanstalten geeigneten Geräts – darunter auch Smartphones oder Computer – anknüpft. Eine solche Änderung spiegelt nämlich die technologische Entwicklung seit der Einführung der betreffenden Ausnahmeregelung wider.
36 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 27 bis 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, werden die in der vorstehenden Randnummer angestellten Erwägungen zudem weder durch den Umstand, dass die Ausweitung der Kategorie von Geräten, deren Besitz zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet, die der Finanzierung der Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks dient, gleichzeitig den Kreis der Gebührenpflichtigen erweitert hat, noch dadurch in Frage gestellt, dass bei Geräten wie Computern oder Smartphones der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen – anders als bei Radio- und Fernsehgeräten – eine untergeordnete Funktion ist.
37 Zum einen verlangt Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht, dass die Zahl oder der Umfang der von einem Mitgliedstaat am besteuerten Umsätze unverändert bleibt. Selbst ohne Änderung der Art der Geräte, deren Besitz zur Zahlung einer der Finanzierung der Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks dienenden Gebühr verpflichtet, konnte die Zahl der Personen, die diese Gebühr zu entrichten haben, steigen, weil aufgrund der besseren Verfügbarkeit und der sinkenden Preise für den Kauf von Radio- und Fernsehgeräten mehr Privatpersonen im Besitz solcher Geräte sind.
38 Zum anderen ist es unerheblich, dass einige der zum Empfang von Programmen öffentlicher Rundfunkanstalten geeigneten Geräte – wie Smartphones oder Computer – auch andere, gegebenenfalls als deren Hauptfunktionen angesehene Funktionen erfüllen, da eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht aufgrund der Inanspruchnahme einer Leistung des öffentlichen Rundfunks durch die zur Zahlung dieser Gebühr verpflichteten Personen, sondern allein aufgrund des Besitzes eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts anfällt.
39 Im Übrigen ist insoweit festzustellen, dass die Radio- und Fernsehgeräte auch für andere Funktionen als den Empfang von Programmen der öffentlichen Rundfunkanstalten genutzt werden können, etwa für den Empfang von kommerziellen Radio- oder Fernsehsendungen oder das Lesen von CDs oder anderen digitalen Datenträgern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Český rozhlas, C‑11/15, EU:C:2016:470, Rn. 26).
40 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines Radio- oder Fernsehgeräts zahlt, der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass die Gebühr aufgrund des Besitzes eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts – auch eines Smartphones oder eines Computers – erhoben wird.
Zur dritten Frage
41 Zwar soll mit der dritten Frage gemäß ihrem Wortlaut geklärt werden, welchen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie insbesondere die Tatsache hat, dass mit einem geringen Teil einer Gebühr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „Medien- und Filmunternehmen, die zur Rundfunktätigkeit beitragen, ohne selbst eine solche Tätigkeit auszuüben“ finanziert werden, doch geht aus den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass dieses sich insbesondere für den Fall interessiert, dass solche Unternehmen öffentliche Einrichtungen sind oder von öffentlichen Rundfunkanstalten – gegebenenfalls zusammen mit anderen Akteuren – gegründet wurden.
42 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanzierte Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass mit einem geringen Teil des Gebührenaufkommens zum einen Rundfunkanstalten, die – ohne als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert zu sein – eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks ausüben, und zum anderen Medien- und Filmunternehmen finanziert werden, die öffentliche Einrichtungen sind oder von öffentlichen Rundfunkanstalten gegründet wurden und zur Rundfunktätigkeit beitragen, ohne selbst eine solche Tätigkeit auszuüben.
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten – wie im Wesentlichen aus den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht – nach Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie lediglich befugt sind, ein bereits zu dem in Art. 370 vorgesehenen Zeitpunkt bestehendes System der Besteuerung nicht gewerblicher Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunkanstalten aufrechtzuerhalten, so dass die Modalitäten für die Besteuerung dieser Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert bleiben müssen.
44 Folglich durfte eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende während des im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums nur unter der Voraussetzung, dass mit ihr die Tätigkeiten dieser Anstalten finanziert wurden, nach Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen werden (vgl. entsprechend Urteil vom , GIS, C‑249/22, EU:C:2023:813, Rn. 46 bis 49).
45 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Besteuerung einer Gebühr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden allein deshalb entgegensteht, weil das Gebührenaufkommen nicht vollständig an die öffentlichen Rundfunkanstalten ausgezahlt wird.
46 Im vorliegenden Fall ist der Vorlagefrage zu entnehmen, dass durch eine nach dem vorgenommene Änderung der nationalen Regelung zur Einführung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebühr die Finanzierung anderer als der öffentlichen Rundfunkanstalten durch einen geringen Teil des Gebührenaufkommens ermöglicht wurde. Die Zuweisung dieses Teils des Gebührenaufkommens erfolgte insbesondere erstens an eine Rundfunkanstalt, die zwar eine private Einrichtung ist, aber einen Auftrag wie die öffentlichen Medien erfüllte, entsprechenden rechtlichen Beschränkungen wie die öffentlichen Rundfunkanstalten unterlag und überwiegend aus dem Gebührenaufkommen finanziert wurde, zweitens an eine Einrichtung, deren Aufgabe die finanzielle Unterstützung von Filmproduktionen war, und drittens an eine Filmschule für Kinder und Jugendliche, die von einer Stiftung betrieben wird, deren Gründer u.a. die öffentlichen Rundfunkanstalten sind.
47 Aus der Tatsache, dass ein geringer Teil einer Gebühr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an andere öffentliche Einrichtungen oder an von den öffentlichen Rundfunkanstalten selbst – gegebenenfalls mit anderen Akteuren – gegründete Einrichtungen ausgezahlt wird, um Tätigkeiten wie die Filmproduktion zu finanzieren, die der Tätigkeit von Rundfunkanstalten vorgelagert ist und mit dieser eng zusammenhängt, kann nicht geschlossen werden, dass mit dieser Gebühr nicht mehr die Tätigkeit von öffentlichen Rundfunkanstalten finanziert wird.
48 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, schreibt Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie weder die Rechtsform vor, die die betroffenen öffentlichen Anstalten haben müssen, noch findet er ausschließlich auf Rundfunktätigkeiten dieser Anstalten Anwendung, denn die zweite dieser Bestimmungen verwendet nicht den Begriff „Rundfunkanstalt“, sondern den der „Anstalt“, der weiter ist. Folglich sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass andere Arten von Tätigkeiten wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils aufgezählten unter die Ausnahme im Sinne dieser Vorschriften fallen, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um solche handelt, die zum Auftrag der öffentlichen Rundfunkanstalten gehören, und sofern sie durch eine Zwangsgebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanziert werden.
49 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanzierte Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass mit einem geringen Teil des Gebührenaufkommens zum einen Rundfunkanstalten, die – ohne als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert zu sein – eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks ausüben, und zum anderen Medien- und Filmunternehmen finanziert werden, die öffentliche Einrichtungen sind oder von öffentlichen Rundfunkanstalten gegründet wurden und zur Rundfunktätigkeit beitragen, ohne selbst eine solche Tätigkeit auszuüben.
Kosten
50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines Radio- oder Fernsehgeräts zahlt, der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass die Gebühr aufgrund des Besitzes eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts – auch eines Smartphones oder eines Computers – erhoben wird.
Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der am eine durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanzierte Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterworfen hatte, diese Tätigkeit weiterhin besteuern darf, wenn die diese Gebühr betreffende Regelung nach diesem Zeitpunkt dahin geändert wurde, dass mit einem geringen Teil des Gebührenaufkommens zum einen Rundfunkanstalten, die – ohne als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert zu sein – eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks ausüben, und zum anderen Medien- und Filmunternehmen finanziert werden, die öffentliche Einrichtungen sind oder von öffentlichen Rundfunkanstalten gegründet wurden und zur Rundfunktätigkeit beitragen, ohne selbst eine solche Tätigkeit auszuüben.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:1040
Fundstelle(n):
FAAAJ-91612