Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Zolltarifliche Einreihung – Positionen 8113 und 8209 – Aus Cermets bestehende Hartmetallstäbchen – Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 – Gültigkeit – Einreihungskriterien
Leitsatz
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.
Gesetze: DVO (EU) 2021/910 Art. 1, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 57, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 58, KN Pos. 8113, KN Pos. 8209
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2021, L 199, S. 4).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ZCC Europe GmbH, einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, und dem Hauptzollamt Düsseldorf (Deutschland) über die zolltarifliche Einreihung von aus Cermets bestehenden Hartmetallstäbchen.
Rechtlicher Rahmen
KN
3 Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom (ABl. 2020, L 361, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) gemäß dem am in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen), das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.
4 Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben.
5 Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN enthält in seinem Titel I einen Buchst. A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“), der für die Einreihung von Waren Folgendes vorsieht:
„1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
…
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
6 Teil II („Zolltarif“) der KN enthält den Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“), dessen Anmerkung 4 Folgendes vorsieht:
„4. In der Nomenklatur gelten als ‚Cermets‘ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff ‚Cermets‘ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).“
7 Teil II Kapitel 81 („Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus“) der KN, der zu diesem Abschnitt XV gehört, enthält u.a. die folgenden Positionen:
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KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) | Besondere Maßeinheit |
8113 00 | Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott | ||
8113 00 20
| – in Rohform | 4 |
— |
8113 00 40 | – Abfälle und Schrott | frei |
— |
8113 00 90 | – andere |
5 |
— |
8 Teil II Kapitel 82 („Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen“) der KN, der ebenfalls zu Abschnitt XV gehört, enthält u.a. die folgenden Positionen:
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KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) | Besondere Maßeinheit |
8209 00 | Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets: | ||
8209 00 20 | – Wendeschneidplatten | 2,7 | — |
8209 00 80 | – andere | 2,7 | — |
9 Die Weltzollorganisation (WZO) genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom durch Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen (im Folgenden: HS-Erläuterungen) und Einreihungsavise. Nach Art. 7 Abs. 1 des genannten Übereinkommens hat dieser Ausschuss u.a. die Aufgabe, Erläuterungen auszuarbeiten.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013
10 Art. 57 („Zolltarifliche Einreihung von Waren“) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) sieht in den Abs. 1 und 4 vor:
„1. Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der [KN], der diese Waren zugewiesen werden.
…
4. Die Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.“
11 Art. 58 („Übertragung von Durchführungsbefugnissen“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 2:
„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 57 Absatz 4 genannten Vorschriften.
…“
12 Gemäß Art. 285 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 wird die Kommission bei der Ausübung dieser Befugnis vom Ausschuss für den Zollkodex, einem Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission führt, unterstützt.
Durchführungsverordnung 2021/910
13 Die Durchführungsverordnung 2021/910 wurde von der Kommission auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 erlassen.
14 Art. 1 der Durchführungsverordnung lautet:
„Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die [KN] unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.“
15 Der Anhang dieser Verordnung enthält folgende Angaben:
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Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt. Die Waren mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern können entweder massiv oder gelocht und mit Kühlkanälen versehen sein; die Enden sind stumpf. Manche der Waren sind auch gefast.
Die Waren bestehen aus Cermet, und zwar aus gesintertem Hartmetall auf der Grundlage von Wolframcarbid und Cobalt als Bindemittel.
Aufgrund ihres geringen Verarbeitungsgrades sowie der einfachen Form und Gestaltung können die Waren für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden, etwa als Verstärkungselemente. Weitergehend verarbeitet können die Waren für Werkzeuge und als Werkzeuge verwendet werden. | 8113 00 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 4 zu Abschnitt XV sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8113 00 und 8113 00 90.
Eine Einreihung in den KN-Code 8209 00 80 als Stäbchen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets, ist ausgeschlossen, weil die Waren nur dann für Werkzeuge und als Werkzeuge verwendet werden können, wenn sie weiterverarbeitet werden, und auch für andere Zwecke geeignet sind.
Die Waren fallen unter die Position 8113, die Cermets in Rohformen oder als Waren, die von anderen Positionen nicht erfasst werden, umfasst (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8113, Absatz 6).
Die Waren sind daher als Cermets und Waren daraus in den KN‑Code 8113 00 90 einzureihen. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16 Im August und September 2021 meldete die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus China eingeführte Hartmetallstäbe aus Cermets unter der KN-Unterposition 8209 00 80, für die ein Zollsatz von 2,7 % gilt, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an.
17 Das Hauptzollamt Düsseldorf beschloss, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angemeldeten Waren auf Grundlage der Durchführungsverordnung 2021/910 in die KN-Unterposition 8113 00 90 einzureihen. Dementsprechend wandte es gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens Zoll zu einem Zollsatz von 5 % und Einfuhrumsatzsteuer an.
18 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und trug vor, die angemeldeten Hartmetallstäbe könnten nur „für Werkzeuge“ und nicht für andere Zwecke verwendet werden, weshalb die Durchführungsverordnung 2021/910 sie nicht betreffe. In jedem Fall sei die Verordnung 2021/910 rechtswidrig, weil sie nicht lediglich der Klarstellung diene, sondern den Wortlaut der KN‑Unterposition 8209 00 80 ändere und somit die Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Deutschland) vom (VII R 20/17) missachte, der bereits eine solche Klarstellung vorgenommen habe.
19 In diesem Zusammenhang macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, dieses Urteil des Bundesfinanzhofs habe ebenfalls Hartmetallstäbe betroffen, die sie im Jahr 2008 unter der KN‑Unterposition 8209 00 80 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gehabt habe und die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hartmetallstäben ähnlich gewesen seien. Im Anschluss an eine Außenprüfung reihte das Hauptzollamt Düsseldorf die Waren in einem im Jahr 2011 ergangenen Abgabenbescheid in die KN‑Unterposition 8113 00 90 ein und erhob die entsprechenden Zölle nach. Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) die infolge dieser Nacherhebung erhobene Klage abgewiesen hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache im Rahmen der revisionsrechtlichen Beurteilung mit der Begründung an das vorlegende Gericht zurück, dass zu prüfen sei, ob die Hartmetallstäbe die Merkmale der spezielleren KN-Position 8209 aufwiesen. Im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 4 K 3162/18 Z registrierten Rechtssache holte das vorlegende Gericht seinerzeit ein Sachverständigengutachten ein. Der bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis, dass diese Hartmetallstäbe üblicherweise zu Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide weiterverarbeitet würden. Die mit Kühlbohrungen versehenen Stäbe weisen seiner Ansicht nach eindeutig auf eine Verwendung für Schaftfräser hin. Die übrigen Stäbe trügen aufgrund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl klare Merkmale von Schaftwerkzeugen. Auf dieser Grundlage hob das vorlegende Gericht den Abgabenbescheid aus dem Jahr 2011 mit Urteil vom auf.
20 Da der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Düsseldorf die in Rede stehenden Waren in ihren Urteilen anders eingereiht hatten als verbindliche Tarifauskünfte von irischen, niederländischen und polnischen Zollbehörden, wurde nach Befassung des Ausschusses für den Zollkodex durch die Annahme der Durchführungsverordnung 2021/910 eine Klarstellung vorgenommen.
21 Nachdem das Hauptzollamt Düsseldorf den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingelegten Einspruch auf Grundlage der Durchführungsverordnung 2021/910 zurückgewiesen hatte, erhob diese Klage beim vorlegenden Gericht.
22 Dieses hat keine Zweifel, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hartmetallstäbe in die KN-Unterposition 8209 00 einzureihen sind und stellt daher einzig und allein die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2021/910 in Frage. Es ist der Auffassung, die Kommission habe durch die Annahme dieser Verordnung den Inhalt und die Tragweite der KN-Tarifpositionen 8113 und 8209 geändert. Es verweist hierzu auf den Verwendungszweck der Hartmetallstäbe gemäß der KN-Unterposition 8209 00 („für Werkzeuge“) und auf das in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnte Sachverständigengutachten vom , das es im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 4 K 3162/18 Z registrierten Rechtssache eingeholt hatte. Hieraus ergebe sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hartmetallstäbe aufgrund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl sowie der teilweise vorhandenen Kühlbohrungen für Werkzeuge mit geometrisch bestimmter Schneide bestimmt seien. Für eine Einreihung in die KN-Unterposition 8209 00 reiche eine wesentliche Zweckbestimmung der Hartmetallstäbe für Werkzeuge aus. Des Weiteren scheitere eine Einreihung in die KN-Unterposition 8209 00 80 nicht daran, dass die Cermet-Stäbchen noch weiterverarbeitet werden müssten, bevor sie für Werkzeuge verwendet werden könnten. Schließlich sei die Behauptung der Kommission am Ende der Warenbezeichnung im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910, die Cermet-Stäbchen könnten aufgrund ihres Verarbeitungsgrads sowie ihrer einfachen Form und Gestaltung für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden, vor dem Hintergrund des in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Sachverständigengutachtens vom unzutreffend.
23 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Durchführungsverordnung 2021/910 gültig?
Zur Vorlagefrage
24 Mit seiner Frage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof eine Entscheidung über die Gültigkeit der zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der KN erlassenen Durchführungsverordnung 2021/910, soweit sie die in Spalte 1 der Tabelle in Anhang 1 dieser Durchführungsverordnung beschriebenen Cermet-Stäbchen, eine Art von Metallstäbchen mit sehr hoher Biegefestigkeit, in die KN‑Unterposition 8113 00 90 und nicht in die KN‑Unterposition 8209 00 80 einreihe, wodurch die Tragweite und der Inhalt der KN‑Tarifpositionen 8113 und 8209, die Erläuterungen zu diesen Positionen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN und des HS missachtet würden.
25 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 beschriebenen Cermet-Stäbchen bestehen aus einer Mischung von Wolframcarbid mit einem bestimmten Anteil von Cobalt als Bindemittel. Wolframcarbid zeichnet sich durch besondere Härte aus und ist daher für die Bearbeitung von Metallen durch Bohren und Fräsen besonders geeignet. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Stäbchen haben unterschiedliche Längen zwischen 100 und 300 mm. Auch ihr Durchmesser variiert zwischen 2 und 40 mm. Sie verfügen über einen gleichbleibenden Querschnitt mit flachen Stabenden. In einigen Fällen besitzen sie auch einen bis drei Kühlkanäle. Es steht fest, dass diese Cermet-Stäbchen einer weiteren Bearbeitung bedürfen, für die die Klägerin sie an Hersteller von Werkzeugen weiterverkauft.
26 Während die deutschen Zollbehörden die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware in die KN-Position 8113 einreihten, vertrat der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2018 die Auffassung, dass sie unter die KN-Position 8209 falle.
27 Zur Vermeidung der Risiken einer unterschiedlichen Auslegung der KN durch die Mitgliedstaaten erließ die Kommission am die Durchführungsverordnung 2021/910. Diese Durchführungsverordnung wurde von den deutschen Zollbehörden auf die in den Monaten August und September 2021 durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens getätigten neuen Einfuhren der betreffenden Waren angewandt, indem die Cermet-Stäbchen in die KN-Position 8113 eingereiht wurden, was die Anwendung eines Zollsatzes von 5 % bedeutet, während die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Einreihung in die KN‑Position 8209 gemäß der in der vorstehenden Randnummer angeführten nationalen Rechtsprechung mit der Folge der Anwendung eines Zollsatzes von 2,7 % anstrebt.
28 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Kommission mit ihrer in der Durchführungsverordnung 2021/910 festgehaltenen Auslegung der KN-Positionen 8113 und 8209 eine unzulässige Änderung der KN und nicht nur eine einfache Klarstellung derselben vorgenommen hat.
29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, über ein weites Ermessen verfügt. Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Europäische Union hat sich nach Art. 3 des HS-Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Raytek und Fluke Europe, C‑134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29, vom , Amoena, C‑677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , JCM Europe [UK], C‑760/19, EU:C:2021:96, Rn. 34).
30 Für die Feststellung, ob die Kommission dadurch, dass sie die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 beschriebene Ware in die KN-Position 8113 und nicht in die KN‑Position 8209 eingereiht hat, den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden KN-Tarifpositionen, die auf der Grundlage des HS festgelegt wurden, geändert hat, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und ‑Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Urteile vom , Amoena, C‑677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, vom , Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom , JCM Europe [UK], C‑760/19, EU:C:2021:96, Rn. 35).
31 Zweitens kann die Einreihung zwar nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Ware erfolgen, jedoch kann ihr Verwendungszweck ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt. Letzteres muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , TDK-Lambda Germany, C‑559/18, EU:C:2019:667, Rn. 27, und vom , Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein (Urteil vom , Latvijas propāna gāze, C‑286/15, EU:C:2016:363, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Drittens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (Urteile vom , Hydro Energo, C‑340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom , Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 23).
33 Zum Wortlaut der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tarifpositionen ist festzustellen, dass Teil II Kapitel 81 der KN die Überschrift „Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus“ trägt und dessen Position 8113 u.a. „Cermets und Waren daraus“ erfasst. Teil II Kapitel 82 („Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen“) der KN enthält u.a. die Position 8209, die u. a „Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets“ erfasst.
34 Zum Anwendungsbereich dieser beiden Kapitel wird in den HS-Erläuterungen zu Abschnitt XV ausgeführt: „Die Kapitel 72 bis 76 und 78 bis 81 erfassen unedle Metalle in rohem Zustand, Erzeugnisse aus diesen Metallen wie Stangen, Stäbe, Draht und Bleche, sowie Waren daraus; ausgenommen sind bestimmte Waren aus unedlem Metall, die, unabhängig davon, aus welchem Metall sie bestehen, in Kapitel 82 oder 83 erfasst sind; diese Kapitel sind auf die angegebenen Waren begrenzt.“
35 In den Erläuterungen zu Teil II Kapitel 82 der KN heißt es ebenfalls, dass zu „[d]iesem Kapitel … eine Reihe von Werkzeugen und Schneidwaren, aus Metall [gehört], die nicht zu den vorangehenden Kapiteln des Abschnitts XV gehören und weder Maschinen und Apparate (auch elektrisch) des Abschnitts XVI … noch Instrumente des Kapitels 90 oder Waren der Pos. 9603 oder 9604 sind“.
36 Daraus ergibt sich, dass der Anwendungsbereich von Teil II Kapitel 82 der KN insofern begrenzt ist, als dieses nur die darin ausdrücklich aufgeführten Waren erfasst. Die Bezugnahme auf „Cermets“ ist nebensächlich, da dieser Begriff zum einen nicht in der Überschrift dieses Kapitels 82 enthalten ist und seine Verwendung in der KN‑Position 8209 zum anderen nur als Element zur Beschreibung der Materialien dient, aus denen die Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnlichen Formstücken für Werkzeuge, nicht gefasst, bestehen, auf die sich diese Position ausdrücklich bezieht.
37 In der Durchführungsverordnung der Kommission und in der Begründung in der Tabelle im Anhang dazu wird ausgeführt, dass die Position 8113 „Cermets in Rohformen oder als Waren [umfasst], die von anderen Positionen nicht erfasst werden“. Daraus lässt sich ableiten, dass die KN-Position 8113 einen potenziell weiten Anwendungsbereich hat und alle Waren aus Cermets erfasst, während die Einreihung in die KN-Position 8209 auf „Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge“ beschränkt ist.
38 Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Ausdrucks „für Werkzeuge“ entscheidend. So legt das vorlegende Gericht diesen Ausdruck in den Rn. 17 bis 20 des Vorabentscheidungsersuchens dahin aus, dass er auch Waren erfasst, die nach einer notwendigen Weiterverarbeitung nur für Werkzeuge verwendet werden könnten.
39 Die HS-Erläuterungen zur Position 8209 lauten jedoch:
„Die Waren dieser Position haben im Allgemeinen die Form von Plättchen, Stäbchen, Spitzen, Kügelchen, Ringen usw. und zeichnen sich sowohl durch große Warm- als auch Kalthärte und sehr große Biegefestigkeit aus. Wegen dieser besonderen Eigenschaften werden diese Waren in sehr großem Maße bei der Herstellung von Werkzeugen verwendet, auf die sie aufgeschweißt, aufgelötet oder in die sie eingespannt werden. Diese Werkzeuge dienen wegen ihrer hohen Schnittgeschwindigkeit zur Bearbeitung von Metall und anderen harten Stoffen (Drehmeißel, Fräser, Zieheisen, Bohrer usw.). Sie können auch geschliffen oder auf andere Weise für ihre Verwendung als Werkzeugbelag zugerichtet sein. Diese Waren gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie nicht gefasst sind. Sind sie in Werkzeugen gefasst, gehören sie zu den Positionen der entsprechenden Werkzeuge, insbesondere zu Pos. 8207.“
40 Aus dem Ausdruck „nicht gefasst“ im Wortlaut der KN-Position 8209 und dieser Erläuterungen ergibt sich, dass diese Position Waren erfasst, die bereits hinreichend verarbeitet sind, um einfach und unmittelbar „gefasst“, d. h. dadurch an dem Werkzeug befestigt werden zu können, dass sie lediglich darauf „aufgeschweißt, aufgelötet oder [darin] eingespannt“ werden. Waren, die – abgesehen von ihrer bloßen Befestigung – noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an Werkzeugen befestigt werden können, können daher nicht unter diese Position fallen. Dies gilt auch für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Cermet-Stäbchen, bezüglich deren feststeht, dass sie lediglich Rohlinge „für Werkzeuge“ sind.
41 Die Allgemeine Vorschrift 2 Buchst. a in Teil I Buchst. A der KN für die Einreihung von Waren, wonach jede Anführung einer Ware in einer Position „auch für die unvollständige oder unfertige Ware“ gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand „die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat“, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.
42 Gerade die Voraussetzung, dass die betreffende Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat, ist bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Cermet-Stäbchen nicht erfüllt. Es steht nämlich fest, dass diese Cermet-Stäbchen ihrer Natur nach noch weiterverarbeitet werden müssen, z.B. durch Bohrungen, Vertiefungen, Verjüngungen, Nuten und Biegungen, um eine spezifische äußere Form zu erhalten, mit der sie dadurch an dem Werkzeug befestigt werden können, dass sie lediglich darauf aufgeschweißt, aufgelötet oder darin eingespannt werden.
43 Im vorliegenden Fall reihte die Kommission Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf der Grundlage der in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 genannten objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Waren, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und unter Bezugnahme auf Anmerkung 4 zu deren Abschnitt XV sowie auf den Wortlaut der KN-Unterpositionen 8113 00 und 8113 00 90 in die Unterposition 8113 00 90 ein. Darüber hinaus schloss sie eine Einreihung dieser Waren in die KN‑Unterposition 8209 00 80 als Stäbchen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets aus, „weil die Waren nur dann für Werkzeuge und als Werkzeuge verwendet werden können, wenn sie weiterverarbeitet werden, und auch für andere Zwecke geeignet sind“.
44 Das vorlegende Gericht hat insoweit Zweifel an der Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2021/910 und beruft sich insbesondere darauf, dass diese Einreihung die Tragweite der KN-Position 8209 geändert habe, da Cermet-Stäbchen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Sachverständigengutachten vom „auf Grund ihrer Geometrie und der Werkstoffauswahl sowie der teilweise vorhandenen Kühlbohrungen für Werkzeuge mit geometrisch bestimmter Schneide bestimmt sind“. Diese Zweifel lassen sich jedoch nicht bestätigen. Selbst wenn man annähme, dass diese Cermet-Stäbchen aufgrund bestimmter Eigenschaften nur zu Werkzeugen weiterverarbeitet werden können, erfüllen sie gerade nicht die im Wortlaut der KN‑Position 8209 vorgesehenen Anforderungen, wie sie in den einschlägigen Erläuterungen dargelegt werden, wonach es möglich sein muss, die in dieser Position aufgeführten Waren dadurch an dem Werkzeug zu befestigen, dass sie lediglich darauf aufgeschweißt, aufgelötet oder darin eingespannt werden, ohne dass eine weitere Verarbeitung erforderlich wäre.
45 Wie auch aus der Beschreibung der Cermet-Stäbchen in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 hervorgeht, handelt es sich bei diesen Stäbchen um Waren, die eine „einfache Form und Gestaltung“ aufweisen und durch einen „geringen Verarbeitungsgrad“ gekennzeichnet sind. Dies ergibt sich auch aus den verbindlichen Zolltarifauskünften DE BTI 5017/22-1 und DE BTI 2903/22-1, in denen die Cermet-Stäbchen als „Rohlinge“ bezeichnet werden, die schlicht noch nicht hinreichend ausgeformt sind, um zum Zeitpunkt der Einfuhr die für die Position 8209 notwendigen wesentlichen Eigenschaften zu besitzen.
46 Aus zahlreichen anderen KN-Positionen ergibt sich nämlich, dass Rohlinge einer Ware ausdrücklich in einer Position aufgeführt werden, wenn sie von dieser erfasst sind:
Position 8212: „Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)“;
Position 9606: „Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge“;
Position 9110: „Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke“.
47 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die fraglichen Hartmetallstäbe an Hersteller von Werkzeugen verkaufte, die die Stäbe in weiteren Bearbeitungsprozessen zu Werkzeugen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen weiterverarbeiteten. In dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Sachverständigengutachten vom wird ausgeführt, dass die fraglichen „Hartmetallstäbe üblicherweise zu Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide weiterverarbeitet [werden]“, was bestätigt, dass die geometrische Form der Cermet-Stäbchen und damit das spezifische Werkzeug, für das sie dienen, entgegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen (Urteil vom , Latvijas propāna gāze, C‑286/15, EU:C:2016:363, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) zum Zeitpunkt der Zollabfertigung noch nicht identifizierbar sind.
48 Der Verweis des vorlegenden Gerichts auf Rn. 28 des Urteils vom , TDK-Lambda Germany (C‑559/18, EU:C:2019:667), ändert nichts an dieser Beurteilung. In Rn. 33 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich klargestellt, dass, wenn die fragliche Tarifposition auf ein Einreihungskriterium abstellt, das auf einer besonderen Verwendung der betreffenden Waren beruht, dieses Kriterium für die Einreihung von Waren in diese Position maßgebend ist.
49 Aus dem Wortlaut der betreffenden KN-Position und ‑Unterposition sowie der Anmerkungen zu ihren Abschnitten bzw. Kapiteln geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware durch ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften definiert ist und kein auf einer besonderen Verwendung beruhendes Einreihungskriterium zugrunde gelegt wird. Dies wird durch den Text der Tabelle bestätigt, die der Durchführungsverordnung 2021/910 als Anhang beigefügt ist.
50 Die in Rn. 20 des Vorabentscheidungsersuchens getroffene Feststellung des vorlegenden Gerichts, wonach die von der Kommission in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 geäußerte Annahme, die Stäbchen könnten „für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden“, unzutreffend sein dürfte, ist daher nur ergänzend zu prüfen. Tatsächlich sind die in dieser Spalte 1 beschriebenen Cermet-Stäbchen für andere Verwendungen geeignet. Insbesondere ist die Tatsache, dass einige dieser Stäbchen über Kühlkanäle verfügen, kein Grund, sie nicht in die KN-Position 8113 einzureihen. Nach der technischen Dokumentation sind die Kühlkanäle auch für die fadenführenden Stäbchen in der Textilindustrie notwendig. Das Vorhandensein von Kühlkanälen bedeutet daher nicht, dass die Cermet-Stäbchen nur für Werkzeuge eingesetzt werden könnten.
51 Aus all diesen Gründen hat die Kommission nicht ihr Ermessen überschritten, indem sie in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 darlegte, die Waren fielen unter die KN-Position 8113 und könnten aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften nicht in die KN-Position 8209 eingereiht werden.
52 Folglich ist festzustellen, dass die Kommission durch die Einreihung der in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/910 beschriebenen Cermet-Stäbchen in die KN-Position 8113 anstatt in die KN-Position 8209 weder den Inhalt noch die Tragweite einer dieser beiden Tarifpositionen geändert hat.
53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2021/910 berühren könnte.
Kosten
54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:1053
Fundstelle(n):
OAAAJ-91609