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Die gelöschte ausländische Gesellschaft im Anwendungsbereich von § 27 Abs. 8 KStG
Ein Dilemma und weitere damit zusammenhängende Praxisprobleme
Seit dem wird erstmals das Erfordernis der Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG auf Leistungen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften angewendet, die nach dem erbracht werden. Die Antragstellung für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften stellt dabei im Ausgangspunkt lediglich eine legislatorische Erweiterung dar, da das Erfordernis der Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG schon vor dem für Leistungen von Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland galt. In diesem Aufsatz sollen die mit dem Antrag verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten und Herausforderungen aus Sicht der beratenden Praxis betrachtet werden und insbesondere die Möglichkeiten zur präventiven Vorsorge für inländische Steuerpflichtige näher betrachtet werden. Diese Schwierigkeiten gipfeln in Sachverhalten, in denen die jeweilige ausländische Gesellschaft, die zum Antrag berechtigt und verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der möglichen Antragstellung zivilrechtlich nicht mehr existiert.
Inländische Minderheitsgesellschafter haben faktisch häufig Schwierigkeiten, eine Einlagenrückgewähr zu erkennen und die ausländische Kapitalgesellschaft zur Antragstellung zu bewegen.
Vertragliche Abreden und die rechtzeitige Einbeziehung des Steuerberaters der inländischen Gesellschafter können die Chance auf die Steuerfreiheit erhöhen.
Bei bereits liquidierten ausländischen Gesellschaften ist ausgehend vom ausländischen Zivilrecht zu prüfen, ob und wie lange der Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt werden kann.