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Insolvenzrecht | Dem Insolvenzbeschlag unterliegende Einkommensteuererstattungsansprüche (FG)
Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gehören auch dann zur Insolvenzmasse, wenn sie auf Vorauszahlungen des Insolvenzschuldners beruhen, die sich auf unpfändbare (Renten-)Einkünfte beziehen bzw. aus unpfändbaren (Renten-)Einkünften entrichtet worden sind.
Aus den Gründen:
Sämtliche Einkünfte des Insolvenzschuldners (Renten sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) unterlagen mangels Freigabe bis (Restschuldbefreiung) dem Insolvenzbeschlag, mit Ausnahme des unpfändbaren Teils der Renten. Somit war zwar ein Teil der Rente unpfändbar, doch „unpfändbares Vermögen“ ist nicht gleichzusetzen mit „freigegebenem Vermögen“.
Quelle: