Inanspruchnahme der Wahlleistung „Unterkunft” durch Patienten
Leitsatz
1. Aufgrund der Ausgestaltung nicht als persönliche, sondern als tätigkeitsbezogene Steuerbefreiung erfordert § 3 Nr. 20 GewStG
eine Differenzierung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung.
2. Für die Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG kommt es nicht darauf an, ob die Krankenhausleistung
für die Versorgung des Patienten unerlässlich ist; insoweit sind Wahlleistungen nicht von vornherein dem Anwendungsbereich
der Steuerbefreiung entzogen. Diesbezüglich besteht kein Gleichlauf mit den umsatzsteuerlichen Befreiungstatbeständen.
3. Die Befreiung der Erträge aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG umfasst
auch solche Erträge, die im Zusammenhang mit Komfortelementen bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „Unterkunft” stehen.
Fundstelle(n): YAAAJ-91542
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.03.2025 - 6 K 6082/23
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