Energiesteuer, Abgabenrecht: Unionsrechtswidrigkeit in der Billigkeitsprüfung
Leitsatz
1. Die Rüge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerentstehungsvorschrift nicht erfüllt wären, betrifft die Rechtswidrigkeit
der Steuerfestsetzung, was im Anfechtungswege und nicht im Billigkeitswege zu verfolgen ist. Ebenso wenig ist über das Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuererstattung nach § 46 EnergieStG im Billigkeitswege zu entscheiden, denn dieses
Begehren wäre im Verpflichtungswege zu verfolgen.
2. Die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids kann nur dann als unbillig in der Sache berücksichtigt
werden, wenn Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen, dass von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht
worden ist. Es ist grundsätzlich nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass
die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall
einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen. Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen,
dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine Rechte und Interessen durch fristgerechte Einlegung von Rechtsbehelfen und
Rechtsmitteln selbst zu wahren.
3. Die Rüge, dass die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) EnergieStG geregelte Tatbestandsvoraussetzung der Beförderung mit Begleitpapier
nach Art. 34 RL 2008/118/EG gegen eine in Art. 33 Abs. 6 RL 2008/118/EG geregelte obligatorische Steuerbefreiungsvorschrift
verstoße, bezieht sich nicht auf einen gesetzlichen Regelungsüberhang im Einzelfall, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.
Wäre eine streiterhebliche Tatbestandsvoraussetzung in § 46 EnergieStG bzw. deren Auslegung unionsrechtswidrig, dann wäre
der Steuerbescheid ggf. im Verpflichtungswege zu erteilen.
4. Siehe auch Urteil vom , 4 K 24/23.
Fundstelle(n): FAAAJ-91531
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2025 - 4 K 11/23
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.