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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 11/23

Gesetze: EnergieStG § 8; EnergieStG § 46; AO § 227; AO § 163

Energiesteuer, Abgabenrecht: Unionsrechtswidrigkeit in der Billigkeitsprüfung

Leitsatz

1. Die Rüge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerentstehungsvorschrift nicht erfüllt wären, betrifft die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung, was im Anfechtungswege und nicht im Billigkeitswege zu verfolgen ist. Ebenso wenig ist über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuererstattung nach § 46 EnergieStG im Billigkeitswege zu entscheiden, denn dieses Begehren wäre im Verpflichtungswege zu verfolgen.

2. Die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids kann nur dann als unbillig in der Sache berücksichtigt werden, wenn Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen, dass von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht worden ist. Es ist grundsätzlich nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen. Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine Rechte und Interessen durch fristgerechte Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln selbst zu wahren.

3. Die Rüge, dass die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) EnergieStG geregelte Tatbestandsvoraussetzung der Beförderung mit Begleitpapier nach Art. 34 RL 2008/118/EG gegen eine in Art. 33 Abs. 6 RL 2008/118/EG geregelte obligatorische Steuerbefreiungsvorschrift verstoße, bezieht sich nicht auf einen gesetzlichen Regelungsüberhang im Einzelfall, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Wäre eine streiterhebliche Tatbestandsvoraussetzung in § 46 EnergieStG bzw. deren Auslegung unionsrechtswidrig, dann wäre der Steuerbescheid ggf. im Verpflichtungswege zu erteilen.

4. Siehe auch Urteil vom , 4 K 24/23.

Fundstelle(n):
FAAAJ-91531

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2025 - 4 K 11/23

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