Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/34 KLs 14/24
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt lediglich den Tenor der angefochtenen Entscheidung – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – teilweise klar. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
2„I. Schuldspruch
Des Zusatzes ‚unerlaubt‘ im Urteilstenor bedarf es nicht. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen ‚unerlaubten‘ Umgang mit BtM handelt, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf Grund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit ausschließt (vgl. , m.w.N.; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29, Rn. 19 m.w.N.). Die zusätzliche Bezeichnung des jeweiligen Betäubungsmittels – hier Kokain – im Urteilstenor ist ebenfalls entbehrlich, da sich der Schuldspruch auf die rechtliche Bezeichnung der Tat zu beschränken hat (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 54. Ed. , StPO § 260 Rn. 22 m.w.N.).
II. Einziehungsentscheidung
3Die Einziehungsentscheidung bedarf einer Änderung, soweit die Kammer unter lit. b) die Einziehung der ‚sichergestellten Reiseunterlagen‘ angeordnet und dabei auf laufende Nummern des Sicherstellungsverzeichnisses vom verwiesen hat […]. Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (vgl. , Rn. 5 m.w.N.). Bezugnahmen auf ein Asservatenverzeichnis oder ein Sicherstellungsprotokoll genügen dabei nicht (st. Rspr., vgl. nur , Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat die Kammer zwar auch mit Blick auf die weiteren der Einziehung unterliegenden – unter lit. a), c), d) genannten – Gegenstände jeweils auf das Sicherstellungsverzeichnis vom verwiesen. Insoweit sind die Gegenstände selbst aber hinreichend konkret bezeichnet worden. Demgegenüber lässt sich der unter lit. b) getroffenen Bezeichnung (‚sichergestellte Reiseunterlagen‘) alleine nicht entnehmen, um welche Anzahl und welche Unterlagen genau es sich handeln soll.
4Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn sich die erforderlichen Angaben aus den Urteilsgründen ergeben und das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. , Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. So hat die Kammer hinsichtlich der sichergestellten Reiseunterlagen, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurden, auf die entsprechenden Lichtbilder in der Akte […] gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen […]. Damit ist eine Individualisierung der betreffenden Reiseunterlagen möglich, sodass die erforderliche Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände – wie beantragt – vom Senat nachgeholt werden kann.“
5Dem schließt sich der Senat an.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR102.25.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-91500